Montag, 9. April 2018

Anlagekosten und Kongruenzprinzip (Grundstückgewinnsteuer)

Der Grundgedanke des Kongruenzprinzips ist, dass mit der Grundstückgewinnsteuer nur der "unverdiente" Wertzuwachs auf einem Grundstück erfasst werden soll, nicht aber der Mehrwert, welcher durch Investitionen des Veräusserers, d.h. Arbeit oder Kapital, geschaffen wurde (BGE 2C_357/2017).

Die Bauunternehmung X AG zog für die Erstellung von Stockwerkeigentum die Y AG als Totalunternehmerin bei. Infolge Insolvenz der X AG wurden Honorarforderungen der Y AG in Höhe von rd. CHF 1.8 Mio nicht bezahlt, worauf auch über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde. Beantragt wurde, diese CHF 1.8 Mio als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen. Das Bundesgericht weist ab.

Der Sachverhalt betraf den Kanton Zürich, weshalb das Bundesgericht zuerst auf den Unterschied zwischen dem „dualistischen“ und dem „monistischen“ System bei der Grundstückgewinnsteuererhebung eingeht. Deshalb stellte sich die Frage der „Anlagekosten“.

Damit Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer als gewinnmindernd geltend gemacht werden können, ist erforderlich, dass es sich um solche wertvermehrende Kosten handelt, welche der Veräusserer effektiv aufgewendet hat. Mit diesem Grundsatz steht im Einklang, dass eine wertvermehrende Aufwendung nach zürcherischer Praxis (nur) im Umfang des tatsächlich aufgewendeten Betrags und nicht des objektiv geschaffenen Werts anzurechnen ist ("Prinzip der effektiven Kostenanrechnung"). Es kommt daher nicht darauf an, ob die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich im Quantitativen zu einer entsprechenden Wertvermehrung geführt haben, sondern ob die entsprechenden Beträge effektiv aufgewendet wurden. Aus demselben Grund ist der Abzug von Eigenkapitalzinsen bei der Grundstückgewinnberechnung verweigert worden, weil es sich dabei (anders als z.B. bei Baukreditzinsen für eine fremdfinanzierte Überbauung eines Grundstücks) um keinen effektiv getätigten (Zins-) Aufwand handelt.


Fazit 
Nicht bezahlte Honorare eines Drittunternehmen infolge Konkurs, werden bei der Ermittlung des Grundstückgewinnes im monistischen System nicht als Anlagekosten berücksichtigt, unbeachtlich, ob sie in der Buchhaltung erfasst waren. Massgebend für die Berücksichtigung als Anlagekosten ist einzig, ob der entsprechende Betrag auch tatsächlich bezahlt wurde.


Mittwoch, 4. April 2018

Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen (Korrespondenzprinzip)

Das Korrespondenzprinzip bedeutet, dass auf der Seite des Leistungsschuldners nur abgezogen werden kann, was auf Empfängerseite steuerbar ist (BGE 2C_429/2017).

Der 1990 geborene aussereheliche Sohn verlangte von seinem Vater die Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen. Man einigte sich und der Vater bezahlte anfangs 2011 in 2 Tranchen total CHF 550‘000. Beantragt wurde von ihm die steuerliche Abzugsfähigkeit von CHF 400‘000 für Leistungen vor Volljährigkeit des Sohnes, die 2008 eingetreten war. Das Bundesgericht weist ab.

Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c (erster Satzteil) DBG die elterliche Sorge des die Leistungen empfangenden Elternteils voraus. Unter elterlicher Sorge stehen Kinder, bis sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit kann der Leistungsschuldner die ausgerichteten Unterhaltsbeiträge daher steuerlich nicht mehr abziehen. Im Gegenzug sind sie weder vom Elternteil, bei dem das volljährige Kind gegebenenfalls lebt, noch vom Kind selbst als Einkommen zu versteuern.

Die bevorschusste Leistung muss zudem tatsächlich an den sorgeberechtigten Eltern-teil fliessen und zwar in dem Zeitraum, in dem das betreffende Kind noch minderjährig war. Vorliegend war aber ausgewiesen, dass der Mutter die zum Abzug geltend gemachten Zahlungen keine Unterhaltsbeiträge zugeflossen sind für den unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Sohn. Die Beschwerdeführer verlangten somit den steuerlichen Abzug von Unterhaltszahlungen, die nicht an den sorgeberechtigten Elternteil flossen und erst nach der Volljährigkeit geleistet wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug des Vaters waren somit nicht erfüllt.


Fazit
Für die Qualifizierung einer Leistung als abzugsfähiger Unterhaltsbeitrag kommt es entscheidend darauf an, dass der Unterhaltsbeitrag dem sorgeberechtigten Elternteil zufliesst. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes liegt dies nicht mehr vor. Der zahlungspflichtige Elternteil kann somit seine Zahlungen steuerlich nicht mehr abziehen und das Kind muss das Einkommen nicht versteuern.