Dienstag, 11. April 2017

Vermögenssteuer: Abzug von Nachsteuerschulden

Schulden sind abzugsfähig, sobald der Rechts- und Entstehungsgrund der Schuld gegeben ist (BGE 2C_1172/2014).

In einem französisch-sprachigen Entscheid hatte das Bundesgericht den Sachverhalt eines Ehepaares zu beurteilen, das im November 2011 eine Steueramnestie beantragt hatte. Im Januar 2012 erfolgte die Nachsteuerveranlagung der Jahr 2001 bis 2009 inkl. Zinsen. Das Ehepaar beantragte die Berücksichtigung dieser Schuld in der Veranlagung 2011. Dies lehnte die Steuerverwaltung ab und wollte die Schuld erst anlässlich der Veranlagung 2012 berücksichtigen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Steuerschulden können immer vom Bruttovermögen abgezogen werden, unbeachtlich, ob es sich um gewöhnliche oder Nachsteuerschulden handelt. Dies gilt auch dann, wenn sie im Umfang noch nicht beziffert sind, denn Steuerschulden sind kraft Gesetz geschuldet. Damit waren sie bereits in der Veranlagung 2011 zu berücksichtigen.


Fazit
Steuerschulden – gewöhnliche oder aus Nachsteuerverfahren –  sind in demjenigen Jahr bei der Vermögenssteuer zu berücksichtigen, wo sie entstanden sind. Es wird weder auf die Veranlagung noch auf die Fälligkeit abgestellt.

Grundstückgewinnsteuer: verschiedenartige Aufschubtatbestände

Der Positivkatalog der Steueraufschubtatbestände gemäss Art. 12 Abs. 3 StHG ist ab-schliessend gehalten, weshalb den Kantonen kein Spielraum verbleibt (BGE 2C_583/2014).

Ein Ehepaar veräusserte ihre selbstbewohnte eheliche Wohnung und erwarb in einem Neubau zwei Stockwerkeinheiten, um diese künftig selbst zu nutzen. Gut drei Jahre später übertrugen sie diese im Rahmen eines Erbvorbezuges auf die Tochter, wobei sich die Eltern eine lebenslange Nutzniessung vorbehielten. Der gewährte Steueraufschub wurde zurück genommen, weil keine 5-Jahresfrist eingehalten wurde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Das System der Steueraufschubtatbestände kennt keine Tatbestandsbindung, dh. es ist dem Bundesrecht keine Bestimmung des Inhalts zu entnehmen, dass ein bestehender Aufschubtatbestand zwingend durch einen gleichartigen ersetzt werden muss, ansonsten der gewährte Steueraufschub zu entfällt. Konzeptionell steht der unterbruchfreien Anknüpfung eines neuen an den bisherigen Steueraufschubtatbestand auch dann nichts entgegen, wenn die steuerpflichtige Person bewusst und nach freiem Willen von einer Tatbestandsgruppe zur andern übergeht. Für eine Tatbestandsbindung fehlt eine gesetzliche Grundlage, wogegen das übergeordnete Ziel des Steueraufschubs klar zum Ausdruck kommt. Es ist denn auch möglich, dass eine steuerpflichtige Person hinsichtlich ihres Grundeigentums nacheinander verschiedenartige Steueraufschubtatbestände verwirklicht. Die sich daraus ergebende Aufschubkette ist bundesrechtlich abgestützt. 


Fazit

Bei der Grundstückgewinnsteuer ist eine Aufschubkette zulässig. Das heisst, dass bei Steueraufschubtatbeständen die Steuer erst dann erhoben wird, wenn eine Handänderung erfolgt, die nicht unter die Bestimmungen zum Steueraufschub fällt. Erst bei dieser Hand-änderung wird der gesamte Gewinn besteuert und zwar zu den dannzumal geltenden Modalitäten bezüglich Steuertarif, Steuerbemessungsgrundlage etc..