Montag, 9. April 2018

Anlagekosten und Kongruenzprinzip (Grundstückgewinnsteuer)

Der Grundgedanke des Kongruenzprinzips ist, dass mit der Grundstückgewinnsteuer nur der "unverdiente" Wertzuwachs auf einem Grundstück erfasst werden soll, nicht aber der Mehrwert, welcher durch Investitionen des Veräusserers, d.h. Arbeit oder Kapital, geschaffen wurde (BGE 2C_357/2017).

Die Bauunternehmung X AG zog für die Erstellung von Stockwerkeigentum die Y AG als Totalunternehmerin bei. Infolge Insolvenz der X AG wurden Honorarforderungen der Y AG in Höhe von rd. CHF 1.8 Mio nicht bezahlt, worauf auch über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde. Beantragt wurde, diese CHF 1.8 Mio als Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen. Das Bundesgericht weist ab.

Der Sachverhalt betraf den Kanton Zürich, weshalb das Bundesgericht zuerst auf den Unterschied zwischen dem „dualistischen“ und dem „monistischen“ System bei der Grundstückgewinnsteuererhebung eingeht. Deshalb stellte sich die Frage der „Anlagekosten“.

Damit Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer als gewinnmindernd geltend gemacht werden können, ist erforderlich, dass es sich um solche wertvermehrende Kosten handelt, welche der Veräusserer effektiv aufgewendet hat. Mit diesem Grundsatz steht im Einklang, dass eine wertvermehrende Aufwendung nach zürcherischer Praxis (nur) im Umfang des tatsächlich aufgewendeten Betrags und nicht des objektiv geschaffenen Werts anzurechnen ist ("Prinzip der effektiven Kostenanrechnung"). Es kommt daher nicht darauf an, ob die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich im Quantitativen zu einer entsprechenden Wertvermehrung geführt haben, sondern ob die entsprechenden Beträge effektiv aufgewendet wurden. Aus demselben Grund ist der Abzug von Eigenkapitalzinsen bei der Grundstückgewinnberechnung verweigert worden, weil es sich dabei (anders als z.B. bei Baukreditzinsen für eine fremdfinanzierte Überbauung eines Grundstücks) um keinen effektiv getätigten (Zins-) Aufwand handelt.


Fazit 
Nicht bezahlte Honorare eines Drittunternehmen infolge Konkurs, werden bei der Ermittlung des Grundstückgewinnes im monistischen System nicht als Anlagekosten berücksichtigt, unbeachtlich, ob sie in der Buchhaltung erfasst waren. Massgebend für die Berücksichtigung als Anlagekosten ist einzig, ob der entsprechende Betrag auch tatsächlich bezahlt wurde.


Mittwoch, 4. April 2018

Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen (Korrespondenzprinzip)

Das Korrespondenzprinzip bedeutet, dass auf der Seite des Leistungsschuldners nur abgezogen werden kann, was auf Empfängerseite steuerbar ist (BGE 2C_429/2017).

Der 1990 geborene aussereheliche Sohn verlangte von seinem Vater die Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen. Man einigte sich und der Vater bezahlte anfangs 2011 in 2 Tranchen total CHF 550‘000. Beantragt wurde von ihm die steuerliche Abzugsfähigkeit von CHF 400‘000 für Leistungen vor Volljährigkeit des Sohnes, die 2008 eingetreten war. Das Bundesgericht weist ab.

Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c (erster Satzteil) DBG die elterliche Sorge des die Leistungen empfangenden Elternteils voraus. Unter elterlicher Sorge stehen Kinder, bis sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit kann der Leistungsschuldner die ausgerichteten Unterhaltsbeiträge daher steuerlich nicht mehr abziehen. Im Gegenzug sind sie weder vom Elternteil, bei dem das volljährige Kind gegebenenfalls lebt, noch vom Kind selbst als Einkommen zu versteuern.

Die bevorschusste Leistung muss zudem tatsächlich an den sorgeberechtigten Eltern-teil fliessen und zwar in dem Zeitraum, in dem das betreffende Kind noch minderjährig war. Vorliegend war aber ausgewiesen, dass der Mutter die zum Abzug geltend gemachten Zahlungen keine Unterhaltsbeiträge zugeflossen sind für den unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Sohn. Die Beschwerdeführer verlangten somit den steuerlichen Abzug von Unterhaltszahlungen, die nicht an den sorgeberechtigten Elternteil flossen und erst nach der Volljährigkeit geleistet wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug des Vaters waren somit nicht erfüllt.


Fazit
Für die Qualifizierung einer Leistung als abzugsfähiger Unterhaltsbeitrag kommt es entscheidend darauf an, dass der Unterhaltsbeitrag dem sorgeberechtigten Elternteil zufliesst. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes liegt dies nicht mehr vor. Der zahlungspflichtige Elternteil kann somit seine Zahlungen steuerlich nicht mehr abziehen und das Kind muss das Einkommen nicht versteuern.

Mittwoch, 11. Oktober 2017

Verrechnungssteuer (Meldeverfahren)

Das Meldeverfahren gilt nur für den Steuerschuldner, nicht für den Leistungsempfänger (BGE 2C_597/2016).

Eine Schweizer AG hatte zu je 50% einen Aktionär mit Wohnsitz in der Schweiz und einen Aktionär mit Wohnsitz in Grossbritannien. Im Rahmen eines „Regimewechsels“ wurde das Meldeverfahren beantragt und ein Ruling eingeholt. Die ESTV kam auf ihren Entscheid zurück. Das Bundesgericht weist die hiegegend erhobene Beschwerde ab.

Die Verrechnungssteuer ist eine zweiphasige Steuer, bei der die Erhebungs- und die Rückerstattungsphase zu unterscheiden sind. Während von der Erhebung der Schuldner der steuerbaren Leistung betroffen ist, interessiert die allfällige Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorab den Empfänger der steuerbaren Leistung. Für beide Phasen sind entsprechende Rechtswege vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass die ESTV im Rahmen des Meldeverfahrens den Rückerstattungsanspruch nur vorläufig überprüfen kann, ohne darüber einen verbindlichen Entscheid zu fällen. Die ESTV kann sich dabei auf eine summarische Prüfung des Rückerstattungsanspruchs beschränken. Lässt sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen oder bestehen ernsthafte Zweifel, so kommt die Bewilligung des Meldeverfahrens nicht in Betracht. Wenn relevante Zweifel am Rückerstattungsanspruch bestehen, ist das Meldeverfahren nicht zu bewilligen.

Der Begriff "Regimewechsel" im Verrechnungssteuerrecht meint den Wechsel der Rückerstattungsregeln nach einer Umstrukturierung des Aktionariats, namentlich im internationalen Verhältnis. Das Bundesgericht hatte bislang die Frage nicht zu ent-scheiden, ob das Element der Steuerersparnis im Rahmen der Steuerumgehung sich nur auf schweizerische oder - wie hier geltend gemacht - auch auf ausländische Steuern bezieht. Die Frage wurde aber auch hier offen gelassen. Eine Steuerumgehung wurde vermutet. 


Fazit
Liegen ernsthafte Anzeichen einer Steuerumgehung vor, insbesondere unter Einbezug ausländischen Steuerrechts, bleibt für eine Bewilligung des Meldeverfahrens kein Raum, auch dann nicht, wenn vorgängig ein Ruling eingeholt wurde. 

Montag, 11. September 2017

Ermessenstaxation, Nichtigkeit von Veranlagungen

Ermessenstaxationen dürfen nicht pönal oder fiskalisch motiviert sein. Nichtigkeitsgründe sind jedoch einzig funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler (BGE 2C_679/2016). 

Eine angestellte Ärztin liess sich für die Jahre 2004 – 2012 nach Ermessen einschätzen. Der effektive Lohn betrug rund CHF 250‘000 pro Jahr. Die Ermessenstaxationen unterlegten einen Lohn von bis zu CHF 750‘000. Es stellte sich die Frage der Nichtigkeit. Das Bundesgericht bejaht. 

Eine Ermessensveranlagung hat erst dann zu erfolgen, wenn trotz durchgeführter Untersuchung durch die Verwaltung der Sachverhalt nicht ausreichend erhellt werden kann und somit ein Bereich der Unsicherheit verbleibt, der die Verwaltung daran hindert, die Steuerfaktoren mit der erforderlichen Vollständigkeit und Genauigkeit festzulegen. Die Einschätzung soll dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Die Behörde hat aus gesetzlichem Auftrag eine Veranlagung vorzunehmen, die dem Prinzip der vollständigen, gerechten und gleichen Besteuerung entspricht. Es steht der Behörde nicht zu, eine Einschätzung nach freiem Belieben vorzunehmen. Ebenso wenig darf die Veranlagung aus fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen von der Wirklichkeit abweichen. Das Bundesgericht bejahte vorliegend die Nichtigkeit, da der Gemeinde bekannt war, dass die Ärztin immer im gleichen Spital gearbeitet hatte. Sie hätte also vom Arbeitgeber einen Lohnausweis einfordern können, was jedoch nie erfolgte. Das Steueramt verletzte dabei jahrelang und in immer unerträglicherem Ausmass seine Untersuchungspflicht und trieb damit eine zuvor finanziell gutgestellte Kaderärztin innert weniger Jahre in den wirtschaftlichen Ruin. Nichtigkeit war gegeben. 


Fazit 
Sind die – strengen – Regeln der Nichtigkeit gegeben, so müssen die vorgenommenen Veranlagungen mitsamt all ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen, namentlich die erfolgten Betreibungen und Pfändungen rückabgewickelt werden. Die jeweiligen Verfahren sind für sämtliche betroffenen Perioden von Anfang an neu durchzuführen. Die Neuveranlagungen haben im ordentlichen Verfahren und aufgrund der nachträglich eingereichten Steuererklärungen zu erfolgen.

Montag, 21. August 2017

Geldwerte Leistungen: Simulierte Darlehen bei Schwestergesellschaften

Der fehlende Wille zur Rückzahlung eines Darlehens ist ein subjektives Element. Er stellt eine steuerbegründende Tatsache dar. Die Beweislast liegt bei der Steuerbehörde (BGE 2C_443/2016, 2C_444/2016).

Grundlage des Entscheides betrifft ein Darlehen einer AG an eine notleidende Schwesterunternehmung, das nicht innert nützlicher Frist zurückgezahlt wurde. Die Steuerbehörden rechneten das Darlehen beim Aktionär auf, der beide Gesellschaften beherrschte. Das Bundesgericht bestätigt. 

Auch bei der Bestimmung einer allfälligen Simulation ist von dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vertrag auszugehen und die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Eine Simulation muss jedoch auf klaren Indizien beruhen. Ergibt sich für den Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch kein aussagekräftiges Bild, so hat die Steuerbehörde zuzuwarten, bis sich diese Indizien zum Beweis verdichtet haben. Für eine spätere Beurteilung kann wesentlich sein, dass die Darlehensschuld zumindest teilweise abgebaut wird. Umgekehrt ist je nachdem massgeblich, dass das Darlehen trotz (sehr) schwieriger Finanzverhältnisse des Schuldners noch (mehrmals) beträchtlich erhöht wird. Ebenfalls von Bedeutung ist, wenn nie Darlehenszinsen bezahlt und diese kontinuierlich zur Schuld geschlagen wurden. In diesen Fällen hätte aus steuerlicher Sicht eigentlich die Pflicht bestanden, für dieses Guthaben eine Wertberichtigung vorzunehmen. Mit dem von der Darlehensgeberin gegebenen Rangrücktritt gegenüber der Schwestergesellschaft kam sie ihren geschäftlichen Verpflichtungen nicht nach, sondern verwendete ihre Mittel im Interesse ihres Aktionärs, welchem die Darlehensschuldnerin gehört.


Fazit
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung von simulierten Darlehen auch unter Schwestergesellschaften bei gemeinsamen Beteiligungsverhältnissen bestätigt. Die Zuwendung an Schwestergesellschaften sind einerseits (verdeckte) Gewinnausschüttungen an die Aktionäre und anderseits (verdeckte) Kapitaleinlagen der Aktionäre an die empfangende Gesellschaft.

 

Verjährung von Steuerbussen

Steuerstraftaten, die vor dem 01.10.2002 erfolgten, sind seit dem 01.01.2017 verjährt, wenn die Bussenverfügung nach dem 01.01.2011 erlassen wurde (BGE 2C_1010/2016, 2C-1012/2016).

In der alten Fassung des DBG vom 14. Dezember 1990 verjährte die Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde. Im Rahmen einer Revision des Strafgesetzbuchs auf den 01.10.2002 wurde die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung vollendeter Steuerhinterziehungen auf zwanzig Jahre verlängert. Im Jahre 2014 hat die Bundesversammlung die Verjährungsbestimmungen des DBG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB angepasst. Aufgrund dieser Gesetzesänderungen kann die Verjährung nicht mehr unterbrochen werden oder ruhen. Hingegen wird ihr Eintritt verhindert, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. Gleichzeitig wurde im Gesetz aufgenommen, dass das neue Recht anwendbar ist, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht. Die neue Bestimmung ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.

Im beurteilten Sachverhalt ging es um einen Sachverhalt, der sich zwar im Jahr 2002 ereignete, aber die Bussenverfügung erging erst im Jahre 2015. Dies war mehr als zehn Jahre nach dem Ende der Steuerperiode 2002, für welche die Beschwerdeführerin unvollständig veranlagt wurde. Die Strafverfolgung war demzufolge verjährt.


Fazit
Die Ausführungen des Bundesgerichtes bezüglich der Verjährungsfristen bei Steuerstrafverfahren sind zu begrüssen. Es wird Klarheit geschaffen bezüglich Verjährung von Steuerbussen bei Steuerperioden von vor und nach dem 01.10.2002.

Montag, 19. Juni 2017

Auslandsverlust

Einen Auslandsverlust hat die Schweiz nicht zu übernehmen. Er ist jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Steuersatz mindernden Verlustvortrag (BGE 2C_404/2017).

Die in Frankreich liegende Liegenschaft schloss mit einem Gewinnungskostenüberschuss von rd. CHF 10‘000. Die Beschwerdeführer forderten die vollumfängliche Übernahme des Verlustes in ihrer CH-Steuererklärung. Die Steuerbehörden berücksichtigten den Verlust nur satzbestimmend. Die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen.

Bei persönlicher Zugehörigkeit einer natürlichen Person ist deren Steuerpflicht in der Schweiz unbeschränkt; diese erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Auslandsverluste werden nach schwei-zerischem Recht ausschliesslich satzbestimmend berücksichtigt, es sei denn, es handle sich um den Auslandsverlust einer Betriebsstätte. Regelungen in Doppelbesteuerungs-abkommen vorbehalten. Letztlich hält das DBG fest, dass natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind, die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz entrichten, der ihrem gesamten Einkommen entspricht (Progressionsvorbehalt).

Die Steuerausscheidung im Fall von Grundstücken ist nach der objektmässigen Methode vorzunehmen. Folglich sind auch Grundstückerträge und Gewinnungskostenüberschüsse objektmässig demselben Steuerdomizil zuzuweisen. Dagegen werden Schulden und Schuldzinsen proportional – nach Lage aller (Brutto-) Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens – verlegt. 



Fazit
Vorbehältlich anderslautender Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen, gilt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die unilaterale Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt. Damit wird eine Doppelbesteuerung vermieden.