Montag, 21. August 2017

Geldwerte Leistungen: Simulierte Darlehen bei Schwestergesellschaften

Der fehlende Wille zur Rückzahlung eines Darlehens ist ein subjektives Element. Er stellt eine steuerbegründende Tatsache dar. Die Beweislast liegt bei der Steuerbehörde (BGE 2C_443/2016, 2C_444/2016).

Grundlage des Entscheides betrifft ein Darlehen einer AG an eine notleidende Schwesterunternehmung, das nicht innert nützlicher Frist zurückgezahlt wurde. Die Steuerbehörden rechneten das Darlehen beim Aktionär auf, der beide Gesellschaften beherrschte. Das Bundesgericht bestätigt. 

Auch bei der Bestimmung einer allfälligen Simulation ist von dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vertrag auszugehen und die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Eine Simulation muss jedoch auf klaren Indizien beruhen. Ergibt sich für den Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch kein aussagekräftiges Bild, so hat die Steuerbehörde zuzuwarten, bis sich diese Indizien zum Beweis verdichtet haben. Für eine spätere Beurteilung kann wesentlich sein, dass die Darlehensschuld zumindest teilweise abgebaut wird. Umgekehrt ist je nachdem massgeblich, dass das Darlehen trotz (sehr) schwieriger Finanzverhältnisse des Schuldners noch (mehrmals) beträchtlich erhöht wird. Ebenfalls von Bedeutung ist, wenn nie Darlehenszinsen bezahlt und diese kontinuierlich zur Schuld geschlagen wurden. In diesen Fällen hätte aus steuerlicher Sicht eigentlich die Pflicht bestanden, für dieses Guthaben eine Wertberichtigung vorzunehmen. Mit dem von der Darlehensgeberin gegebenen Rangrücktritt gegenüber der Schwestergesellschaft kam sie ihren geschäftlichen Verpflichtungen nicht nach, sondern verwendete ihre Mittel im Interesse ihres Aktionärs, welchem die Darlehensschuldnerin gehört.


Fazit
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung von simulierten Darlehen auch unter Schwestergesellschaften bei gemeinsamen Beteiligungsverhältnissen bestätigt. Die Zuwendung an Schwestergesellschaften sind einerseits (verdeckte) Gewinnausschüttungen an die Aktionäre und anderseits (verdeckte) Kapitaleinlagen der Aktionäre an die empfangende Gesellschaft.

 

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