Mittwoch, 4. April 2018

Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen (Korrespondenzprinzip)

Das Korrespondenzprinzip bedeutet, dass auf der Seite des Leistungsschuldners nur abgezogen werden kann, was auf Empfängerseite steuerbar ist (BGE 2C_429/2017).

Der 1990 geborene aussereheliche Sohn verlangte von seinem Vater die Nachzahlung von Unterhaltsbeiträgen. Man einigte sich und der Vater bezahlte anfangs 2011 in 2 Tranchen total CHF 550‘000. Beantragt wurde von ihm die steuerliche Abzugsfähigkeit von CHF 400‘000 für Leistungen vor Volljährigkeit des Sohnes, die 2008 eingetreten war. Das Bundesgericht weist ab.

Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c (erster Satzteil) DBG die elterliche Sorge des die Leistungen empfangenden Elternteils voraus. Unter elterlicher Sorge stehen Kinder, bis sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit kann der Leistungsschuldner die ausgerichteten Unterhaltsbeiträge daher steuerlich nicht mehr abziehen. Im Gegenzug sind sie weder vom Elternteil, bei dem das volljährige Kind gegebenenfalls lebt, noch vom Kind selbst als Einkommen zu versteuern.

Die bevorschusste Leistung muss zudem tatsächlich an den sorgeberechtigten Eltern-teil fliessen und zwar in dem Zeitraum, in dem das betreffende Kind noch minderjährig war. Vorliegend war aber ausgewiesen, dass der Mutter die zum Abzug geltend gemachten Zahlungen keine Unterhaltsbeiträge zugeflossen sind für den unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Sohn. Die Beschwerdeführer verlangten somit den steuerlichen Abzug von Unterhaltszahlungen, die nicht an den sorgeberechtigten Elternteil flossen und erst nach der Volljährigkeit geleistet wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug des Vaters waren somit nicht erfüllt.


Fazit
Für die Qualifizierung einer Leistung als abzugsfähiger Unterhaltsbeitrag kommt es entscheidend darauf an, dass der Unterhaltsbeitrag dem sorgeberechtigten Elternteil zufliesst. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes liegt dies nicht mehr vor. Der zahlungspflichtige Elternteil kann somit seine Zahlungen steuerlich nicht mehr abziehen und das Kind muss das Einkommen nicht versteuern.

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