Das Meldeverfahren gilt nur für den Steuerschuldner, nicht für den Leistungsempfänger (BGE 2C_597/2016).
Eine Schweizer AG hatte zu je 50% einen Aktionär mit Wohnsitz in der Schweiz und einen Aktionär mit Wohnsitz in Grossbritannien. Im Rahmen eines „Regimewechsels“ wurde das Meldeverfahren beantragt und ein Ruling eingeholt. Die ESTV kam auf ihren Entscheid zurück. Das Bundesgericht weist die hiegegend erhobene Beschwerde ab.
Die Verrechnungssteuer ist eine zweiphasige Steuer, bei der die Erhebungs- und die Rückerstattungsphase zu unterscheiden sind. Während von der Erhebung der Schuldner der steuerbaren Leistung betroffen ist, interessiert die allfällige Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorab den Empfänger der steuerbaren Leistung. Für beide Phasen sind entsprechende Rechtswege vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass die ESTV im Rahmen des Meldeverfahrens den Rückerstattungsanspruch nur vorläufig überprüfen kann, ohne darüber einen verbindlichen Entscheid zu fällen. Die ESTV kann sich dabei auf eine summarische Prüfung des Rückerstattungsanspruchs beschränken. Lässt sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen oder bestehen ernsthafte Zweifel, so kommt die Bewilligung des Meldeverfahrens nicht in Betracht. Wenn relevante Zweifel am Rückerstattungsanspruch bestehen, ist das Meldeverfahren nicht zu bewilligen.
Der Begriff "Regimewechsel" im Verrechnungssteuerrecht meint den Wechsel der Rückerstattungsregeln nach einer Umstrukturierung des Aktionariats, namentlich im internationalen Verhältnis. Das Bundesgericht hatte bislang die Frage nicht zu ent-scheiden, ob das Element der Steuerersparnis im Rahmen der Steuerumgehung sich nur auf schweizerische oder - wie hier geltend gemacht - auch auf ausländische Steuern bezieht. Die Frage wurde aber auch hier offen gelassen. Eine Steuerumgehung wurde vermutet.
Fazit
Liegen ernsthafte Anzeichen einer Steuerumgehung vor, insbesondere unter Einbezug ausländischen Steuerrechts, bleibt für eine Bewilligung des Meldeverfahrens kein Raum, auch dann nicht, wenn vorgängig ein Ruling eingeholt wurde.
Eine Schweizer AG hatte zu je 50% einen Aktionär mit Wohnsitz in der Schweiz und einen Aktionär mit Wohnsitz in Grossbritannien. Im Rahmen eines „Regimewechsels“ wurde das Meldeverfahren beantragt und ein Ruling eingeholt. Die ESTV kam auf ihren Entscheid zurück. Das Bundesgericht weist die hiegegend erhobene Beschwerde ab.
Die Verrechnungssteuer ist eine zweiphasige Steuer, bei der die Erhebungs- und die Rückerstattungsphase zu unterscheiden sind. Während von der Erhebung der Schuldner der steuerbaren Leistung betroffen ist, interessiert die allfällige Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorab den Empfänger der steuerbaren Leistung. Für beide Phasen sind entsprechende Rechtswege vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass die ESTV im Rahmen des Meldeverfahrens den Rückerstattungsanspruch nur vorläufig überprüfen kann, ohne darüber einen verbindlichen Entscheid zu fällen. Die ESTV kann sich dabei auf eine summarische Prüfung des Rückerstattungsanspruchs beschränken. Lässt sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen oder bestehen ernsthafte Zweifel, so kommt die Bewilligung des Meldeverfahrens nicht in Betracht. Wenn relevante Zweifel am Rückerstattungsanspruch bestehen, ist das Meldeverfahren nicht zu bewilligen.
Der Begriff "Regimewechsel" im Verrechnungssteuerrecht meint den Wechsel der Rückerstattungsregeln nach einer Umstrukturierung des Aktionariats, namentlich im internationalen Verhältnis. Das Bundesgericht hatte bislang die Frage nicht zu ent-scheiden, ob das Element der Steuerersparnis im Rahmen der Steuerumgehung sich nur auf schweizerische oder - wie hier geltend gemacht - auch auf ausländische Steuern bezieht. Die Frage wurde aber auch hier offen gelassen. Eine Steuerumgehung wurde vermutet.
Fazit
Liegen ernsthafte Anzeichen einer Steuerumgehung vor, insbesondere unter Einbezug ausländischen Steuerrechts, bleibt für eine Bewilligung des Meldeverfahrens kein Raum, auch dann nicht, wenn vorgängig ein Ruling eingeholt wurde.
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