Mittwoch, 22. Februar 2017

Steuerbussen


Die Bindung des Staates an das Gesetz hat im Abgaberecht eine besonders streng ausgebildete Ausprägung erfahren (BGE 2C_817/2016 und 2C_1075/2016).

Die direkte Bundessteuer wird durch die zuständigen Behörden veranlagt, wobei der Steuerpflichtige alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Zur Erfüllung seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Veranlagung muss der Steuerpflichtige insbesondere eine Steuererklärung einreichen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Steuerpflichtiger im Ergebnis tatsächlich Steuern schulden wird. Unabhängig davon, welche Bedeutung übergesetzlichen Rechtfertigungs-gründen insbesondere in der Doktrin zukommen mag, vermögen sie jedenfalls eine Ver-letzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zur Veranlagung einer Steuer angesichts des strengen Legalitätsprinzips im Abgaberecht von vornherein nicht zu entschuldigen. Sieht das Gesetz die Pflicht vor, eine Steuererklärung einzureichen, kann sich ein Steuer-pflichtiger bereits auf Grund des das Abgaberecht beherrschenden Legalitätsprinzips nicht mit Berufung auf so genannte übergesetzliche Rechtfertigungsgründe entziehen. Der gleiche Grundsatz gilt auch bei Steuerbussen. Ein Unterschreiten des gesetzlichen Bussen-rahmens ohne gesetzliche Grundlage ist unzulässig.


Fazit
Das Bundesgericht erteilt irgendwelchen Rechtfertigungsgründen, weshalb keine Steuer-erklärung eingereicht wurde oder, dass der Strafrahmen von Steuerbussen unterschritten werden kann, eine klare Absage.

Inkassoamtshilfe (DBA CH-AT)


Rechtskräftige österreichische Steuerschulden können in der Schweiz vollstreckt werden (BGE 2C_705/2016).

Gemäss Art. 27 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA, der mangels eigener Vorschriften in Art. 26a DBA CH-AT analog herangezogen werden kann, besteht ein unbedingter Anerkennungsautomatismus. Dies erfordert, dass der ausländische Steueranspruch nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann. Der "andere Vertragsstaat" unterliegt einem bedingten Vollstreckungsautomatismus. Er hat den anerkannten ausländischen Anspruch nur, aber immerhin zu vollstrecken. Dabei herrscht ein Verbot der révision au fond. Dies bedeutet, dass die Schweiz die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung der österreichischen Steuerveranlagung weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht nachprüfen darf.

 

Fazit

Die Schweiz hat die internationale abgaberechtliche Inkassoamtshilfe lediglich mit Österreich abgeschlossen. Eine hinreichende Vereitelung liegt bereits vor, wenn die steuerpflichtige Person in der Schweiz verfügbares Vermögen besitzt und daher wirtschaftlich in der Lage ist, die festgesetzten Steuern zu zahlen.