Rechtskräftige österreichische Steuerschulden können in der Schweiz vollstreckt werden (BGE 2C_705/2016).
Gemäss Art. 27 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA, der mangels eigener Vorschriften in Art. 26a DBA CH-AT analog herangezogen werden kann, besteht ein unbedingter Anerkennungsautomatismus. Dies erfordert, dass der ausländische Steueranspruch nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann. Der "andere Vertragsstaat" unterliegt einem bedingten Vollstreckungsautomatismus. Er hat den anerkannten ausländischen Anspruch nur, aber immerhin zu vollstrecken. Dabei herrscht ein Verbot der révision au fond. Dies bedeutet, dass die Schweiz die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung der österreichischen Steuerveranlagung weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht nachprüfen darf.
Fazit
Die Schweiz hat die internationale abgaberechtliche Inkassoamtshilfe lediglich mit Österreich abgeschlossen. Eine hinreichende Vereitelung liegt bereits vor, wenn die steuerpflichtige Person in der Schweiz verfügbares Vermögen besitzt und daher wirtschaftlich in der Lage ist, die festgesetzten Steuern zu zahlen.
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