Dienstag, 8. November 2016

Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten soll auf Bundes- und Kantonsebene erhöht werden


Der Bundesrat wünscht eine Erhöhung der Abzüge für Kinderdrittbetreuungskosten. Auf Ebene Bund sollen die Abzüge von CHF 10‘100 auf CHF 25‘000 erhöht werden. Auf kantonaler Ebene soll der Abzug mind. CHF 10‘000 betragen. Profitieren von den neuen Abzügen können Eltern, deren Kinder das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Begründet wird dieser Vorstoss mit der Fachkräfteinitiative (FKI) aus dem Jahre 2011. Ziel der FKI ist es, das inländische Potenzial an Fachkräften verstärkt auszuschöpfen und negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu beseitigen. Unter anderem soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert werden. Nichterwerbstätige Personen, also vor allem Frauen, sollen (wieder) in den Arbeitsmarkt einsteigen oder teilzeitarbeitende Personen ihre Arbeitspensen erhöhen. Einhergehend ist der Ausbau eines qualitativ guten familienergänzenden Angebots an Kinderbetreuung, die Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen in den Unternehmen und die Beseitigung von negativen finanziellen Anreizen im Steuersystem. Dadurch soll Menschen mit Betreuungspflichten der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden.


Kommentar

Einmal mehr stellt sich die Frage, ob dieser in der Zielsetzung begrüssenswerte Vorschlag des Bundesrates nicht eine weitere Verzerrung des Steuerrechts bewirkt. Denn aus steuerpolitischer Sicht ist jeder zusätzliche Abzug sozial ungerecht. Die sozialpolitisch motivierte Erhöhung des Abzuges führt zu weiteren Einnahmenausfällen der öffentlichen Hand und die Angebote zur Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen müssen wohl erweitert werden und zwar auf Ebene öffentliche Hand, wie auch auf Ebene Wirtschaft, was mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zudem wirkt sich ein Abzug von CHF 25‘000.00 infolge der Steuerprogression auf einem höheren Einkommen ungleich vorteilhafter aus.

 
In der Praxis stellen sich dann aber viele Fragen. Beispielhaft seien erwähnt:
  • Welche Voraussetzungen müssen Personen erfüllen, die als Kinderbetreuer auftreten?

  • Müssen die Personen einer Institution angeschlossen sein?

  • Müssen gewisse bildungsmässige Standards erfüllt sein?

  • Wenn eine Betreuung durch Personen erfolgt, die keiner Institution angeschlossen sind, handelt es sich dann um eine Zuwendung oder um Arbeitsentschädigungen?

  • Welche Kosten sind in dieser Pauschale enthalten?

  • Können Abzüge noch gemacht werden, wenn der Arbeitgeber direkt die Kindergrippen unterstützt?

Man kann gespannt sein, ob das Eidgenössische Finanzdepartement all diesen Aspekten bei ihrem Vorschlag, der im April 2017 vorgelegt werden soll, Rechnung tragen wird.



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