Ausgleichskassen beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist (BGE 9C_8/2016).
Der kontrollierende Gesellschafter einer GmbH nutzte privat einen PW, belastete aber der Gesellschaft den Leasingaufwand und die Unterhaltskosten. Die Steuerbehörden quali-fizierten dies als verdeckte Gewinnausschüttung, die Ausgleichskasse unterstellte den Vorteil jedoch dem für die AHV-Beitragspflicht massgebenden Lohn.
Bei der Berechnung der Beiträge für den massgebenden Lohn gelten regelmässige Naturalbezüge. Zu diesen Naturalbezügen gehört auch das Überlassen eines Personen-wagens durch den Arbeitgeber. Dabei haben die Ausgleichskassen das Recht zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Soweit vertretbar, halten sie sich an die bundessteuerrechtliche Be-trachtungsweise, was wiederum impliziert, dass Abweichungen von der steuerrechtlichen Sichtweise möglich sind. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sind, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Dabei ist das Wesen und die Funktion einer Zuwendung zu beurteilen.
Fazit
Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Ursprung haben, gehören bei der Beitrags-pflicht für die AHV zum massgebenden Lohn. Ein Beispiel sind Tantiemen. Die freie private Nutzung des Geschäftswagens durch den beherrschenden Gesellschafter gehört ebenfalls dazu.