Bei der Mehrwertabgabe, die bei Neueinzonungen und Aufzonungen zu erheben ist, handelt es sich um eine kostenunabhängige Kausalabgabe (BGE 2C_886/2015).
Mehrwertabgaben gelten zunächst nicht als Steuern, weil sie nicht voraussetzungslos ge-schuldet sind, sondern an bestimmte dem Abgabepflichtigen zufallende planerische Vor-teile anknüpfen. Sie können aber auch nicht als Vorzugslast oder Beitrag qualifiziert werden, weil sie nicht der Finanzierung einer konkreten vorteilsbegründenden Planungs-massnahme dienen und nicht nach dem hierfür erforderlichen Kostenaufwand bemessen werden. Insofern unterliegen sie auch nicht dem Kostendeckungsprinzip. Vielmehr knüpft die Mehrwertabgabe am planerischen Sondervorteil an, stellt das Korrelat zur Minder-wertentschädigung bei materieller Enteignung dar und ist dem Gedanken der Rechts-gleichheit sowie der Gerechtigkeit verpflichtet. Als Kausalabgabe soll sie den aufgrund einer staatlichen Planungsmassnahme resultierenden Mehrwert jedenfalls teil-weise erfas-sen und kann als kostenunabhängige Kausalabgabe bezeichnet werden. Diese Kausalabgabe gemäss Art. 5 Abs. 1 sexies RPG vom Gewinn in Abzug gebracht werden.
Fazit
Die kostenunabhängige Mehrwertabgabe ist als Kausalabgabe bei den Grundstückgewinn-steuern den Anlagekosten gleichgestellt. Die bezahlte Abgabe ist somit bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer, als Teil der Aufwendungen, vom Gewinn in Abzug zu bringen.
Die kostenunabhängige Mehrwertabgabe ist als Kausalabgabe bei den Grundstückgewinn-steuern den Anlagekosten gleichgestellt. Die bezahlte Abgabe ist somit bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer, als Teil der Aufwendungen, vom Gewinn in Abzug zu bringen.
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