Dienstag, 9. Mai 2017

Steuerumgehung

Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. (BGE 2C_842/2016).

Die Eltern schlossen – aus Angst vor der dann im Jahre 2015 abgelehnten Erbschafts-steuer-Initiative mit Rückwirkungsklausel – im Jahre 2011 mit ihren drei Kindern je einen Schenkungs- und Darlehensvertrag ab. Danach schenkten die Eltern jedem Kind CHF 3 Mio., wogegen die Kinder sich verpflichteten, den Eltern je ein Darlehen von CHF 2 Mio. zu gewähren mit einem Zins von 1.5 %. Die Veranlagungsbehörden rechneten bei den Eltern die Darlehen im Vermögen auf und verweigerten den Abzug der bezahlten Zinsen im Einkommen.

Es ist zwar durchaus üblich, dass Eltern ihren Kindern Erbvorbezüge als Schenkungen ausrichten. Auch das Aufnehmen eines von den Kindern gewährten Darlehens erscheint für sich genommen nicht ungewöhnlich. Die beiden gegenläufigen Rechtsgeschäfte sind jedoch als Gesamtes zu betrachten. Dafür, dass mit den Schenkungsverträgen gleichzeitig Darlehensverträge über zwei Drittel der geschenkten Beträge geschlossen wurden, ist kein sachlicher, ausserhalb von steuerlichen Überlegungen liegender Grund ersichtlich. Das Vorliegen aussersteuerlicher Gründe ist daher zu verneinen. Die Steuerumgehung war gegeben.


Fazit
Eine Steuerumgehung liegt dann vor, wenn eine Rechtsgestaltung vorliegt, die jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt und zu einer missbräuchlichen Steuerersparnis führt. Das Instrument darf jedoch nur in ausserordentlichen Situationen angewendet werden. Dies liegt dann nicht vor, wenn bei einer Rechtsgestaltung andere als blosse Steuerersparnis-gründe eine relevante Rolle spielen.

Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub zufolge Selbstnutzung

Durch die Wohnsitznahme ist die Anforderung der dauernden und ausschliesslichen Selbst-nutzung hinsichtlich des Ersatzobjekts erfüllt (BGE 2C_306/2016).

Der Beschwerdeführer veräusserte seine Eigentumswohnung und erwarb am neuen Wohnsitz eine neue Liegenschaft. Zufolge Ersatzbeschaffung wurde die Grundstück-gewinnsteuer aufgeschoben. Knapp zwei Jahre danach verlegte er seinen Wohnsitz nach Grossbritannien. Die daraufhin erlassene Nachsteuerverfügung war unzulässig.

Grundsätzlich muss das Eigenheim im Zeitpunkt der Handänderung bzw. im Zeitpunkt, in dem der Entschluss zur Ersatzbeschaffung gefasst wird, selbstbewohnt sein. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit ist somit erfüllt, wenn sich der Wohnsitz am Schluss der Besitzesdauer im veräusserten Grundstück befunden hat. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das veräusserte Grundstück während der ganzen Besitzesdauer ununterbrochen ausschliesslich selbstbewohnt wurde.

Mit Bezug auf die Mindesthaltedauer der Ersatzliegenschaft besteht ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Es kann Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG keine festgelegte Frist von fünf Jahren als Voraussetzung für eine dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung entnommen werden. Massgebend ist die Wohnsitznahme zur Selbstnutzung.


Fazit
Mit der Wohnsitznahme ist die Anforderung der dauernden und ausschliesslichen Selbst-nutzung hinsichtlich des Ersatzobjekts erfüllt. Für die Dauerhaftigkeit der Selbstnutzung im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung ist es nicht notwendig, dass der Eigentümer des neuen Eigenheims dieses während der ganzen Besitzesdauer auch selbst bewohnt. Wird der Wohnsitz nachträglich wegen äusserer Umstände verlegt, kann die aufge-schobene Grundstückgewinnsteuer nicht nachbesteuert werden.