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Montag, 20. März 2017

AHV-Pflicht bei Geschäftswagen

Ausgleichskassen beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist (BGE 9C_8/2016).

Der kontrollierende Gesellschafter einer GmbH nutzte privat einen PW, belastete aber der Gesellschaft den Leasingaufwand und die Unterhaltskosten. Die Steuerbehörden quali-fizierten dies als verdeckte Gewinnausschüttung, die Ausgleichskasse unterstellte den Vorteil jedoch dem für die AHV-Beitragspflicht massgebenden Lohn. 
Bei der Berechnung der Beiträge für den massgebenden Lohn gelten regelmässige Naturalbezüge. Zu diesen Naturalbezügen gehört auch das Überlassen eines Personen-wagens durch den Arbeitgeber. Dabei haben die Ausgleichskassen das Recht zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Soweit vertretbar, halten sie sich an die bundessteuerrechtliche Be-trachtungsweise, was wiederum impliziert, dass Abweichungen von der steuerrechtlichen Sichtweise möglich sind. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sind, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Dabei ist das Wesen und die Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. 


Fazit
Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Ursprung haben, gehören bei der Beitrags-pflicht für die AHV zum massgebenden Lohn. Ein Beispiel sind Tantiemen. Die freie private Nutzung des Geschäftswagens durch den beherrschenden Gesellschafter gehört ebenfalls dazu.

AHV-Beitragspflicht bei beherrschten Unternehmen

Gemäss der "Nidwaldner Praxis" werden deklariertes AHV-Einkommen und branchen-übliches Gehalt einerseits und Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen aufzurechnen ist (BGE 9C_327/2015). 

Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, gehören nicht zum mass-gebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, gehören zum massgebenden Lohn. Bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, ist einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und anderseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde zu legen. Die Gesellschaft hat hier einen erheblichen Ermessensspielraum. Den Steuerbe-hörden steht nicht zu, die Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Faktoren die gleiche Leistung auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre.


Fazit
Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft können beitragsrechtlich massgebender Lohn sein, wenn die Vergütungen ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben. Es können deshalb nicht unbeschränkt Ausschüttungen vorgenommen werden, um die AHV-Beitragspflicht zu umgehen.