Dienstag, 11. April 2017

Vermögenssteuer: Abzug von Nachsteuerschulden

Schulden sind abzugsfähig, sobald der Rechts- und Entstehungsgrund der Schuld gegeben ist (BGE 2C_1172/2014).

In einem französisch-sprachigen Entscheid hatte das Bundesgericht den Sachverhalt eines Ehepaares zu beurteilen, das im November 2011 eine Steueramnestie beantragt hatte. Im Januar 2012 erfolgte die Nachsteuerveranlagung der Jahr 2001 bis 2009 inkl. Zinsen. Das Ehepaar beantragte die Berücksichtigung dieser Schuld in der Veranlagung 2011. Dies lehnte die Steuerverwaltung ab und wollte die Schuld erst anlässlich der Veranlagung 2012 berücksichtigen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Steuerschulden können immer vom Bruttovermögen abgezogen werden, unbeachtlich, ob es sich um gewöhnliche oder Nachsteuerschulden handelt. Dies gilt auch dann, wenn sie im Umfang noch nicht beziffert sind, denn Steuerschulden sind kraft Gesetz geschuldet. Damit waren sie bereits in der Veranlagung 2011 zu berücksichtigen.


Fazit
Steuerschulden – gewöhnliche oder aus Nachsteuerverfahren –  sind in demjenigen Jahr bei der Vermögenssteuer zu berücksichtigen, wo sie entstanden sind. Es wird weder auf die Veranlagung noch auf die Fälligkeit abgestellt.

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