Montag, 21. August 2017

Verjährung von Steuerbussen

Steuerstraftaten, die vor dem 01.10.2002 erfolgten, sind seit dem 01.01.2017 verjährt, wenn die Bussenverfügung nach dem 01.01.2011 erlassen wurde (BGE 2C_1010/2016, 2C-1012/2016).

In der alten Fassung des DBG vom 14. Dezember 1990 verjährte die Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde. Im Rahmen einer Revision des Strafgesetzbuchs auf den 01.10.2002 wurde die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung vollendeter Steuerhinterziehungen auf zwanzig Jahre verlängert. Im Jahre 2014 hat die Bundesversammlung die Verjährungsbestimmungen des DBG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB angepasst. Aufgrund dieser Gesetzesänderungen kann die Verjährung nicht mehr unterbrochen werden oder ruhen. Hingegen wird ihr Eintritt verhindert, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. Gleichzeitig wurde im Gesetz aufgenommen, dass das neue Recht anwendbar ist, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht. Die neue Bestimmung ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.

Im beurteilten Sachverhalt ging es um einen Sachverhalt, der sich zwar im Jahr 2002 ereignete, aber die Bussenverfügung erging erst im Jahre 2015. Dies war mehr als zehn Jahre nach dem Ende der Steuerperiode 2002, für welche die Beschwerdeführerin unvollständig veranlagt wurde. Die Strafverfolgung war demzufolge verjährt.


Fazit
Die Ausführungen des Bundesgerichtes bezüglich der Verjährungsfristen bei Steuerstrafverfahren sind zu begrüssen. Es wird Klarheit geschaffen bezüglich Verjährung von Steuerbussen bei Steuerperioden von vor und nach dem 01.10.2002.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen