Dienstag, 11. April 2017

Grundstückgewinnsteuer: verschiedenartige Aufschubtatbestände

Der Positivkatalog der Steueraufschubtatbestände gemäss Art. 12 Abs. 3 StHG ist ab-schliessend gehalten, weshalb den Kantonen kein Spielraum verbleibt (BGE 2C_583/2014).

Ein Ehepaar veräusserte ihre selbstbewohnte eheliche Wohnung und erwarb in einem Neubau zwei Stockwerkeinheiten, um diese künftig selbst zu nutzen. Gut drei Jahre später übertrugen sie diese im Rahmen eines Erbvorbezuges auf die Tochter, wobei sich die Eltern eine lebenslange Nutzniessung vorbehielten. Der gewährte Steueraufschub wurde zurück genommen, weil keine 5-Jahresfrist eingehalten wurde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Das System der Steueraufschubtatbestände kennt keine Tatbestandsbindung, dh. es ist dem Bundesrecht keine Bestimmung des Inhalts zu entnehmen, dass ein bestehender Aufschubtatbestand zwingend durch einen gleichartigen ersetzt werden muss, ansonsten der gewährte Steueraufschub zu entfällt. Konzeptionell steht der unterbruchfreien Anknüpfung eines neuen an den bisherigen Steueraufschubtatbestand auch dann nichts entgegen, wenn die steuerpflichtige Person bewusst und nach freiem Willen von einer Tatbestandsgruppe zur andern übergeht. Für eine Tatbestandsbindung fehlt eine gesetzliche Grundlage, wogegen das übergeordnete Ziel des Steueraufschubs klar zum Ausdruck kommt. Es ist denn auch möglich, dass eine steuerpflichtige Person hinsichtlich ihres Grundeigentums nacheinander verschiedenartige Steueraufschubtatbestände verwirklicht. Die sich daraus ergebende Aufschubkette ist bundesrechtlich abgestützt. 


Fazit

Bei der Grundstückgewinnsteuer ist eine Aufschubkette zulässig. Das heisst, dass bei Steueraufschubtatbeständen die Steuer erst dann erhoben wird, wenn eine Handänderung erfolgt, die nicht unter die Bestimmungen zum Steueraufschub fällt. Erst bei dieser Hand-änderung wird der gesamte Gewinn besteuert und zwar zu den dannzumal geltenden Modalitäten bezüglich Steuertarif, Steuerbemessungsgrundlage etc..


Montag, 20. März 2017

AHV-Pflicht bei Geschäftswagen

Ausgleichskassen beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist (BGE 9C_8/2016).

Der kontrollierende Gesellschafter einer GmbH nutzte privat einen PW, belastete aber der Gesellschaft den Leasingaufwand und die Unterhaltskosten. Die Steuerbehörden quali-fizierten dies als verdeckte Gewinnausschüttung, die Ausgleichskasse unterstellte den Vorteil jedoch dem für die AHV-Beitragspflicht massgebenden Lohn. 
Bei der Berechnung der Beiträge für den massgebenden Lohn gelten regelmässige Naturalbezüge. Zu diesen Naturalbezügen gehört auch das Überlassen eines Personen-wagens durch den Arbeitgeber. Dabei haben die Ausgleichskassen das Recht zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Soweit vertretbar, halten sie sich an die bundessteuerrechtliche Be-trachtungsweise, was wiederum impliziert, dass Abweichungen von der steuerrechtlichen Sichtweise möglich sind. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sind, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Dabei ist das Wesen und die Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. 


Fazit
Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Ursprung haben, gehören bei der Beitrags-pflicht für die AHV zum massgebenden Lohn. Ein Beispiel sind Tantiemen. Die freie private Nutzung des Geschäftswagens durch den beherrschenden Gesellschafter gehört ebenfalls dazu.

AHV-Beitragspflicht bei beherrschten Unternehmen

Gemäss der "Nidwaldner Praxis" werden deklariertes AHV-Einkommen und branchen-übliches Gehalt einerseits und Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen aufzurechnen ist (BGE 9C_327/2015). 

Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, gehören nicht zum mass-gebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, gehören zum massgebenden Lohn. Bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, ist einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und anderseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde zu legen. Die Gesellschaft hat hier einen erheblichen Ermessensspielraum. Den Steuerbe-hörden steht nicht zu, die Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Faktoren die gleiche Leistung auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre.


Fazit
Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft können beitragsrechtlich massgebender Lohn sein, wenn die Vergütungen ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben. Es können deshalb nicht unbeschränkt Ausschüttungen vorgenommen werden, um die AHV-Beitragspflicht zu umgehen.

Montag, 13. März 2017

Grundstückgewinnsteuer

In der Regel ist der vereinbarte Kaufpreis massgebend für die Berechnung des Verkaufserlöses. Dies trifft allerdings nicht zu, wenn dem unter den Parteien vereinbarten Preis keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt (BGE 2C_1081/2015).

Der Beschwerdeführer veräusserte eine Liegenschaft aus dem Privatbesitz an eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft, welche das Grundstück gleichentags zu einem deutlich höheren Preis an eine andere Gesellschaft weiterveräussert hat. Dabei unterzeichnete er beiden Kaufverträgen für seine Gesellschaft mit Einzelunterschrift.

Ein Indiz für die fehlende rechtsgeschäftliche Bedeutung der Preisvereinbarung liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein offensichtliches, in die Augen springendes Missverhältnis zwischen vereinbarter Leistung und dem objektiven Grundstückswert besteht. Dabei geht es nicht darum, den rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien zu missachten und zusammengesetzte Kaufpreisabreden als stets simuliert und damit zivilrechtsunwirksam zu betrachten. Vielmehr geht es nur darum, der vorgenommenen Preiszerlegung die rechtsgeschäftliche Bedeutung abzusprechen.

Bringt ein privater Einleger ein Grundstück in eine Gesellschaft ein, stellt diese Sacheinlage eine Veräusserung dar, die grundsätzlich der kantonalen Grundstückgewinn-steuer unterliegt. Wenn der Aktionär für das Grundstück einen Preis verlangt, der erheblich unter dem Preis liegt, der zwischen Unabhängigen unter sonst gleichen Verhältnissen vereinbart würde, liegt eine verdeckte Kapitaleinlage im Umfang der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem wirklichen Wert vor. Die Unternehmung ist berechtigt, das erworbene Grundstück zu seinem wirklichen Wert zu aktivieren und die verdeckte Kapitaleinlage den Reserven gutzuschreiben.



Fazit
Bei unterpreislichen Einbringungen oder Veräusserungen an eine von der einbringenden oder veräussernden Person beherrschte Unternehmung setzt sich der Wert der Gegenleistung aus zwei Komponenten zusammen: einerseits dem vereinbarten und verurkundeten Kaufpreis und andererseits der verdeckten Wertsteigerung, die sich infolge der verdeckten Kapitaleinlage auf der privaten Beteiligung ergibt.


Mehrwertabgabe nach dem Raumplanungsgesetz

Bei der Mehrwertabgabe, die bei Neueinzonungen und Aufzonungen zu erheben ist, handelt es sich um eine kostenunabhängige Kausalabgabe (BGE 2C_886/2015).
Mehrwertabgaben gelten zunächst nicht als Steuern, weil sie nicht voraussetzungslos ge-schuldet sind, sondern an bestimmte dem Abgabepflichtigen zufallende planerische Vor-teile anknüpfen. Sie können aber auch nicht als Vorzugslast oder Beitrag qualifiziert werden, weil sie nicht der Finanzierung einer konkreten vorteilsbegründenden Planungs-massnahme dienen und nicht nach dem hierfür erforderlichen Kostenaufwand bemessen werden. Insofern unterliegen sie auch nicht dem Kostendeckungsprinzip. Vielmehr knüpft die Mehrwertabgabe am planerischen Sondervorteil an, stellt das Korrelat zur Minder-wertentschädigung bei materieller Enteignung dar und ist dem Gedanken der Rechts-gleichheit sowie der Gerechtigkeit verpflichtet. Als Kausalabgabe soll sie den aufgrund einer staatlichen Planungsmassnahme resultierenden Mehrwert jedenfalls teil-weise erfas-sen und kann als kostenunabhängige Kausalabgabe bezeichnet werden. Diese Kausalabgabe gemäss Art. 5 Abs. 1 sexies RPG vom Gewinn in Abzug gebracht werden.


Fazit
Die kostenunabhängige Mehrwertabgabe ist als Kausalabgabe bei den Grundstückgewinn-steuern den Anlagekosten gleichgestellt. Die bezahlte Abgabe ist somit bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer, als Teil der Aufwendungen, vom Gewinn in Abzug zu bringen.


Mittwoch, 22. Februar 2017

Steuerbussen


Die Bindung des Staates an das Gesetz hat im Abgaberecht eine besonders streng ausgebildete Ausprägung erfahren (BGE 2C_817/2016 und 2C_1075/2016).

Die direkte Bundessteuer wird durch die zuständigen Behörden veranlagt, wobei der Steuerpflichtige alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Zur Erfüllung seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Veranlagung muss der Steuerpflichtige insbesondere eine Steuererklärung einreichen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Steuerpflichtiger im Ergebnis tatsächlich Steuern schulden wird. Unabhängig davon, welche Bedeutung übergesetzlichen Rechtfertigungs-gründen insbesondere in der Doktrin zukommen mag, vermögen sie jedenfalls eine Ver-letzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zur Veranlagung einer Steuer angesichts des strengen Legalitätsprinzips im Abgaberecht von vornherein nicht zu entschuldigen. Sieht das Gesetz die Pflicht vor, eine Steuererklärung einzureichen, kann sich ein Steuer-pflichtiger bereits auf Grund des das Abgaberecht beherrschenden Legalitätsprinzips nicht mit Berufung auf so genannte übergesetzliche Rechtfertigungsgründe entziehen. Der gleiche Grundsatz gilt auch bei Steuerbussen. Ein Unterschreiten des gesetzlichen Bussen-rahmens ohne gesetzliche Grundlage ist unzulässig.


Fazit
Das Bundesgericht erteilt irgendwelchen Rechtfertigungsgründen, weshalb keine Steuer-erklärung eingereicht wurde oder, dass der Strafrahmen von Steuerbussen unterschritten werden kann, eine klare Absage.

Inkassoamtshilfe (DBA CH-AT)


Rechtskräftige österreichische Steuerschulden können in der Schweiz vollstreckt werden (BGE 2C_705/2016).

Gemäss Art. 27 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA, der mangels eigener Vorschriften in Art. 26a DBA CH-AT analog herangezogen werden kann, besteht ein unbedingter Anerkennungsautomatismus. Dies erfordert, dass der ausländische Steueranspruch nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann. Der "andere Vertragsstaat" unterliegt einem bedingten Vollstreckungsautomatismus. Er hat den anerkannten ausländischen Anspruch nur, aber immerhin zu vollstrecken. Dabei herrscht ein Verbot der révision au fond. Dies bedeutet, dass die Schweiz die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung der österreichischen Steuerveranlagung weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht nachprüfen darf.

 

Fazit

Die Schweiz hat die internationale abgaberechtliche Inkassoamtshilfe lediglich mit Österreich abgeschlossen. Eine hinreichende Vereitelung liegt bereits vor, wenn die steuerpflichtige Person in der Schweiz verfügbares Vermögen besitzt und daher wirtschaftlich in der Lage ist, die festgesetzten Steuern zu zahlen.