Mittwoch, 22. Februar 2017

Steuerbussen


Die Bindung des Staates an das Gesetz hat im Abgaberecht eine besonders streng ausgebildete Ausprägung erfahren (BGE 2C_817/2016 und 2C_1075/2016).

Die direkte Bundessteuer wird durch die zuständigen Behörden veranlagt, wobei der Steuerpflichtige alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Zur Erfüllung seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Veranlagung muss der Steuerpflichtige insbesondere eine Steuererklärung einreichen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Steuerpflichtiger im Ergebnis tatsächlich Steuern schulden wird. Unabhängig davon, welche Bedeutung übergesetzlichen Rechtfertigungs-gründen insbesondere in der Doktrin zukommen mag, vermögen sie jedenfalls eine Ver-letzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zur Veranlagung einer Steuer angesichts des strengen Legalitätsprinzips im Abgaberecht von vornherein nicht zu entschuldigen. Sieht das Gesetz die Pflicht vor, eine Steuererklärung einzureichen, kann sich ein Steuer-pflichtiger bereits auf Grund des das Abgaberecht beherrschenden Legalitätsprinzips nicht mit Berufung auf so genannte übergesetzliche Rechtfertigungsgründe entziehen. Der gleiche Grundsatz gilt auch bei Steuerbussen. Ein Unterschreiten des gesetzlichen Bussen-rahmens ohne gesetzliche Grundlage ist unzulässig.


Fazit
Das Bundesgericht erteilt irgendwelchen Rechtfertigungsgründen, weshalb keine Steuer-erklärung eingereicht wurde oder, dass der Strafrahmen von Steuerbussen unterschritten werden kann, eine klare Absage.

Inkassoamtshilfe (DBA CH-AT)


Rechtskräftige österreichische Steuerschulden können in der Schweiz vollstreckt werden (BGE 2C_705/2016).

Gemäss Art. 27 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA, der mangels eigener Vorschriften in Art. 26a DBA CH-AT analog herangezogen werden kann, besteht ein unbedingter Anerkennungsautomatismus. Dies erfordert, dass der ausländische Steueranspruch nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann. Der "andere Vertragsstaat" unterliegt einem bedingten Vollstreckungsautomatismus. Er hat den anerkannten ausländischen Anspruch nur, aber immerhin zu vollstrecken. Dabei herrscht ein Verbot der révision au fond. Dies bedeutet, dass die Schweiz die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung der österreichischen Steuerveranlagung weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht nachprüfen darf.

 

Fazit

Die Schweiz hat die internationale abgaberechtliche Inkassoamtshilfe lediglich mit Österreich abgeschlossen. Eine hinreichende Vereitelung liegt bereits vor, wenn die steuerpflichtige Person in der Schweiz verfügbares Vermögen besitzt und daher wirtschaftlich in der Lage ist, die festgesetzten Steuern zu zahlen.
  

Dienstag, 8. November 2016

Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten soll auf Bundes- und Kantonsebene erhöht werden


Der Bundesrat wünscht eine Erhöhung der Abzüge für Kinderdrittbetreuungskosten. Auf Ebene Bund sollen die Abzüge von CHF 10‘100 auf CHF 25‘000 erhöht werden. Auf kantonaler Ebene soll der Abzug mind. CHF 10‘000 betragen. Profitieren von den neuen Abzügen können Eltern, deren Kinder das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Begründet wird dieser Vorstoss mit der Fachkräfteinitiative (FKI) aus dem Jahre 2011. Ziel der FKI ist es, das inländische Potenzial an Fachkräften verstärkt auszuschöpfen und negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu beseitigen. Unter anderem soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert werden. Nichterwerbstätige Personen, also vor allem Frauen, sollen (wieder) in den Arbeitsmarkt einsteigen oder teilzeitarbeitende Personen ihre Arbeitspensen erhöhen. Einhergehend ist der Ausbau eines qualitativ guten familienergänzenden Angebots an Kinderbetreuung, die Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen in den Unternehmen und die Beseitigung von negativen finanziellen Anreizen im Steuersystem. Dadurch soll Menschen mit Betreuungspflichten der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden.


Kommentar

Einmal mehr stellt sich die Frage, ob dieser in der Zielsetzung begrüssenswerte Vorschlag des Bundesrates nicht eine weitere Verzerrung des Steuerrechts bewirkt. Denn aus steuerpolitischer Sicht ist jeder zusätzliche Abzug sozial ungerecht. Die sozialpolitisch motivierte Erhöhung des Abzuges führt zu weiteren Einnahmenausfällen der öffentlichen Hand und die Angebote zur Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen müssen wohl erweitert werden und zwar auf Ebene öffentliche Hand, wie auch auf Ebene Wirtschaft, was mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zudem wirkt sich ein Abzug von CHF 25‘000.00 infolge der Steuerprogression auf einem höheren Einkommen ungleich vorteilhafter aus.

 
In der Praxis stellen sich dann aber viele Fragen. Beispielhaft seien erwähnt:
  • Welche Voraussetzungen müssen Personen erfüllen, die als Kinderbetreuer auftreten?

  • Müssen die Personen einer Institution angeschlossen sein?

  • Müssen gewisse bildungsmässige Standards erfüllt sein?

  • Wenn eine Betreuung durch Personen erfolgt, die keiner Institution angeschlossen sind, handelt es sich dann um eine Zuwendung oder um Arbeitsentschädigungen?

  • Welche Kosten sind in dieser Pauschale enthalten?

  • Können Abzüge noch gemacht werden, wenn der Arbeitgeber direkt die Kindergrippen unterstützt?

Man kann gespannt sein, ob das Eidgenössische Finanzdepartement all diesen Aspekten bei ihrem Vorschlag, der im April 2017 vorgelegt werden soll, Rechnung tragen wird.