Mittwoch, 11. Oktober 2017

Verrechnungssteuer (Meldeverfahren)

Das Meldeverfahren gilt nur für den Steuerschuldner, nicht für den Leistungsempfänger (BGE 2C_597/2016).

Eine Schweizer AG hatte zu je 50% einen Aktionär mit Wohnsitz in der Schweiz und einen Aktionär mit Wohnsitz in Grossbritannien. Im Rahmen eines „Regimewechsels“ wurde das Meldeverfahren beantragt und ein Ruling eingeholt. Die ESTV kam auf ihren Entscheid zurück. Das Bundesgericht weist die hiegegend erhobene Beschwerde ab.

Die Verrechnungssteuer ist eine zweiphasige Steuer, bei der die Erhebungs- und die Rückerstattungsphase zu unterscheiden sind. Während von der Erhebung der Schuldner der steuerbaren Leistung betroffen ist, interessiert die allfällige Rückerstattung der Verrechnungssteuer vorab den Empfänger der steuerbaren Leistung. Für beide Phasen sind entsprechende Rechtswege vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass die ESTV im Rahmen des Meldeverfahrens den Rückerstattungsanspruch nur vorläufig überprüfen kann, ohne darüber einen verbindlichen Entscheid zu fällen. Die ESTV kann sich dabei auf eine summarische Prüfung des Rückerstattungsanspruchs beschränken. Lässt sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen oder bestehen ernsthafte Zweifel, so kommt die Bewilligung des Meldeverfahrens nicht in Betracht. Wenn relevante Zweifel am Rückerstattungsanspruch bestehen, ist das Meldeverfahren nicht zu bewilligen.

Der Begriff "Regimewechsel" im Verrechnungssteuerrecht meint den Wechsel der Rückerstattungsregeln nach einer Umstrukturierung des Aktionariats, namentlich im internationalen Verhältnis. Das Bundesgericht hatte bislang die Frage nicht zu ent-scheiden, ob das Element der Steuerersparnis im Rahmen der Steuerumgehung sich nur auf schweizerische oder - wie hier geltend gemacht - auch auf ausländische Steuern bezieht. Die Frage wurde aber auch hier offen gelassen. Eine Steuerumgehung wurde vermutet. 


Fazit
Liegen ernsthafte Anzeichen einer Steuerumgehung vor, insbesondere unter Einbezug ausländischen Steuerrechts, bleibt für eine Bewilligung des Meldeverfahrens kein Raum, auch dann nicht, wenn vorgängig ein Ruling eingeholt wurde. 

Montag, 11. September 2017

Ermessenstaxation, Nichtigkeit von Veranlagungen

Ermessenstaxationen dürfen nicht pönal oder fiskalisch motiviert sein. Nichtigkeitsgründe sind jedoch einzig funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler (BGE 2C_679/2016). 

Eine angestellte Ärztin liess sich für die Jahre 2004 – 2012 nach Ermessen einschätzen. Der effektive Lohn betrug rund CHF 250‘000 pro Jahr. Die Ermessenstaxationen unterlegten einen Lohn von bis zu CHF 750‘000. Es stellte sich die Frage der Nichtigkeit. Das Bundesgericht bejaht. 

Eine Ermessensveranlagung hat erst dann zu erfolgen, wenn trotz durchgeführter Untersuchung durch die Verwaltung der Sachverhalt nicht ausreichend erhellt werden kann und somit ein Bereich der Unsicherheit verbleibt, der die Verwaltung daran hindert, die Steuerfaktoren mit der erforderlichen Vollständigkeit und Genauigkeit festzulegen. Die Einschätzung soll dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen. Die Behörde hat aus gesetzlichem Auftrag eine Veranlagung vorzunehmen, die dem Prinzip der vollständigen, gerechten und gleichen Besteuerung entspricht. Es steht der Behörde nicht zu, eine Einschätzung nach freiem Belieben vorzunehmen. Ebenso wenig darf die Veranlagung aus fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen von der Wirklichkeit abweichen. Das Bundesgericht bejahte vorliegend die Nichtigkeit, da der Gemeinde bekannt war, dass die Ärztin immer im gleichen Spital gearbeitet hatte. Sie hätte also vom Arbeitgeber einen Lohnausweis einfordern können, was jedoch nie erfolgte. Das Steueramt verletzte dabei jahrelang und in immer unerträglicherem Ausmass seine Untersuchungspflicht und trieb damit eine zuvor finanziell gutgestellte Kaderärztin innert weniger Jahre in den wirtschaftlichen Ruin. Nichtigkeit war gegeben. 


Fazit 
Sind die – strengen – Regeln der Nichtigkeit gegeben, so müssen die vorgenommenen Veranlagungen mitsamt all ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen, namentlich die erfolgten Betreibungen und Pfändungen rückabgewickelt werden. Die jeweiligen Verfahren sind für sämtliche betroffenen Perioden von Anfang an neu durchzuführen. Die Neuveranlagungen haben im ordentlichen Verfahren und aufgrund der nachträglich eingereichten Steuererklärungen zu erfolgen.

Montag, 21. August 2017

Geldwerte Leistungen: Simulierte Darlehen bei Schwestergesellschaften

Der fehlende Wille zur Rückzahlung eines Darlehens ist ein subjektives Element. Er stellt eine steuerbegründende Tatsache dar. Die Beweislast liegt bei der Steuerbehörde (BGE 2C_443/2016, 2C_444/2016).

Grundlage des Entscheides betrifft ein Darlehen einer AG an eine notleidende Schwesterunternehmung, das nicht innert nützlicher Frist zurückgezahlt wurde. Die Steuerbehörden rechneten das Darlehen beim Aktionär auf, der beide Gesellschaften beherrschte. Das Bundesgericht bestätigt. 

Auch bei der Bestimmung einer allfälligen Simulation ist von dem zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Vertrag auszugehen und die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen. Eine Simulation muss jedoch auf klaren Indizien beruhen. Ergibt sich für den Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch kein aussagekräftiges Bild, so hat die Steuerbehörde zuzuwarten, bis sich diese Indizien zum Beweis verdichtet haben. Für eine spätere Beurteilung kann wesentlich sein, dass die Darlehensschuld zumindest teilweise abgebaut wird. Umgekehrt ist je nachdem massgeblich, dass das Darlehen trotz (sehr) schwieriger Finanzverhältnisse des Schuldners noch (mehrmals) beträchtlich erhöht wird. Ebenfalls von Bedeutung ist, wenn nie Darlehenszinsen bezahlt und diese kontinuierlich zur Schuld geschlagen wurden. In diesen Fällen hätte aus steuerlicher Sicht eigentlich die Pflicht bestanden, für dieses Guthaben eine Wertberichtigung vorzunehmen. Mit dem von der Darlehensgeberin gegebenen Rangrücktritt gegenüber der Schwestergesellschaft kam sie ihren geschäftlichen Verpflichtungen nicht nach, sondern verwendete ihre Mittel im Interesse ihres Aktionärs, welchem die Darlehensschuldnerin gehört.


Fazit
Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung von simulierten Darlehen auch unter Schwestergesellschaften bei gemeinsamen Beteiligungsverhältnissen bestätigt. Die Zuwendung an Schwestergesellschaften sind einerseits (verdeckte) Gewinnausschüttungen an die Aktionäre und anderseits (verdeckte) Kapitaleinlagen der Aktionäre an die empfangende Gesellschaft.

 

Verjährung von Steuerbussen

Steuerstraftaten, die vor dem 01.10.2002 erfolgten, sind seit dem 01.01.2017 verjährt, wenn die Bussenverfügung nach dem 01.01.2011 erlassen wurde (BGE 2C_1010/2016, 2C-1012/2016).

In der alten Fassung des DBG vom 14. Dezember 1990 verjährte die Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde. Im Rahmen einer Revision des Strafgesetzbuchs auf den 01.10.2002 wurde die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung vollendeter Steuerhinterziehungen auf zwanzig Jahre verlängert. Im Jahre 2014 hat die Bundesversammlung die Verjährungsbestimmungen des DBG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB angepasst. Aufgrund dieser Gesetzesänderungen kann die Verjährung nicht mehr unterbrochen werden oder ruhen. Hingegen wird ihr Eintritt verhindert, wenn die zuständige kantonale Behörde vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen hat. Gleichzeitig wurde im Gesetz aufgenommen, dass das neue Recht anwendbar ist, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht. Die neue Bestimmung ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.

Im beurteilten Sachverhalt ging es um einen Sachverhalt, der sich zwar im Jahr 2002 ereignete, aber die Bussenverfügung erging erst im Jahre 2015. Dies war mehr als zehn Jahre nach dem Ende der Steuerperiode 2002, für welche die Beschwerdeführerin unvollständig veranlagt wurde. Die Strafverfolgung war demzufolge verjährt.


Fazit
Die Ausführungen des Bundesgerichtes bezüglich der Verjährungsfristen bei Steuerstrafverfahren sind zu begrüssen. Es wird Klarheit geschaffen bezüglich Verjährung von Steuerbussen bei Steuerperioden von vor und nach dem 01.10.2002.

Montag, 19. Juni 2017

Auslandsverlust

Einen Auslandsverlust hat die Schweiz nicht zu übernehmen. Er ist jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Steuersatz mindernden Verlustvortrag (BGE 2C_404/2017).

Die in Frankreich liegende Liegenschaft schloss mit einem Gewinnungskostenüberschuss von rd. CHF 10‘000. Die Beschwerdeführer forderten die vollumfängliche Übernahme des Verlustes in ihrer CH-Steuererklärung. Die Steuerbehörden berücksichtigten den Verlust nur satzbestimmend. Die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen.

Bei persönlicher Zugehörigkeit einer natürlichen Person ist deren Steuerpflicht in der Schweiz unbeschränkt; diese erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Auslandsverluste werden nach schwei-zerischem Recht ausschliesslich satzbestimmend berücksichtigt, es sei denn, es handle sich um den Auslandsverlust einer Betriebsstätte. Regelungen in Doppelbesteuerungs-abkommen vorbehalten. Letztlich hält das DBG fest, dass natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind, die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz entrichten, der ihrem gesamten Einkommen entspricht (Progressionsvorbehalt).

Die Steuerausscheidung im Fall von Grundstücken ist nach der objektmässigen Methode vorzunehmen. Folglich sind auch Grundstückerträge und Gewinnungskostenüberschüsse objektmässig demselben Steuerdomizil zuzuweisen. Dagegen werden Schulden und Schuldzinsen proportional – nach Lage aller (Brutto-) Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens – verlegt. 



Fazit
Vorbehältlich anderslautender Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen, gilt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die unilaterale Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt. Damit wird eine Doppelbesteuerung vermieden.

Geschäfts- und Privatvermögen bei Kollektivgesellschaften

Bringt ein Gesellschafter einen Vermögenswert zu einem überhöhten Wert in die Personengesellschaft ein, besteht die - einzige - Folge darin, dass der Buchwert des eingebrachten Aktivums allenfalls zu korrigieren ist (BGE 2C_41/2016).

A ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft X. Das Steueramt SG zeigte der Steuerverwaltung GL an, dass im Reinvermögen der X vier Verlustscheine, die A als Kapitaleinlage eingebracht hat, enthalten seien. GL eröffnete A, dass zwei der in die X eingebrachten Verlustscheine steuerrechtlich Privatvermögen seien, da kein Zusammenhang mit deren Tätigkeit bestehe. Die insgesamt CHF 100'000 seien erfolgsneutral auszubuchen und im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. Dagegen wehrt sich A und das Bundesgericht gibt ihm Recht.

Einer Personengesellschaft kommt keine eigene Steuersubjektivität zu. Aus steuer-rechtlicher Sicht gibt es also kein Geschäftsvermögen der Personengesellschaft, sondern lediglich Geschäftsvermögen des einzelnen Gesellschafters. Bei der Bestimmung des Vermögens einer Personengesellschaft hat deshalb die buchmässige Behandlung eines Vermögenswertes erhöhte Bedeutung, ist doch bei Personengesellschaften die Bilanzierung von Privatvermögen der Teilhaber untersagt. Zudem ist zu beachten, dass das Gesellschaftsvermögen für die Schulden der Gesellschaft primär und unbeschränkt haftet. Den Vermögenswerten, die zum Vermögen der Gesellschaft zu zählen sind, ist somit eine unmittelbare geschäftliche Zweckbestimmung stets immanent. Sie sind grundsätzlich als Geschäftsvermögen zu qualifizieren und dem Geschäftsvermögen der Gesellschafter zuzuweisen.


Fazit
Die Qualifikationskriterien zur Abgrenzung von Geschäfts- und Privatvermögen bei Einzelunternehmen sind bei Personengesellschaften ungeeignet. Bilanzierte Vermögenswerte bei einer Personengesellschaft führen zu Geschäftsvermögen der Gesellschafter. Ausgenommen sind Vermögenswerte, die von einem Gesellschafter ausschliesslich privat genutzt werden. Dies wäre zivilrechtlich ohnehin nicht zulässig.


Vorfälligkeitsentschädigungen: Behandlung bei der Grundstückgewinnsteuer

Anlagekosten sind immer dann anzunehmen, wenn der Veräusserer selber wertvermehrende Aufwendungen getätigt hat, die mit der Veräusserung des massgeblichen Grundstücks untrennbar verbunden sind (BGE 2C_1148/2015).

Eine Erbengemeinschaft veräusserte eine Liegenschaft im Kanton ZH an eine Versicherung. Voraussetzung war die Auflösung der bestehenden Hypothek. Die Kündigung löste eine Vorfälligkeitsentschädigung aus. Das Bundesgericht ordnet an, diese Entschädigung bei den Grundstückgewinnsteuern als Anlagekosten anzurechnen, ungeachtet dessen, dass dies die Aufzählung im Zürcher Steuergesetz nicht vorsieht.

Hat der Veräusserer effektiv wertvermehrende Aufwendungen geleistet, dann umfasst das auch Aufwendungen des Grundeigentümers für rechtliche Verbesserungen des Grundstückes. Die Wertvermehrung kann nicht nur körperlicher, sondern auch rechtlicher Natur sein, z.B. die Begründung oder Ablösung eines beschränkt dinglichen Rechts zugunsten des Grundstücks oder der Wegfall obligatorischer Rechte, so z.B. die Entschädigung für den Verzicht auf die Ausübung eines Kaufrechts.

Neben dem Erfordernis effektiver Kosten und der geschaffenen Wertvermehrung wird weiter darauf abgestellt, ob die als gewinnmindernd geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem veräusserten Grundstück stehen und zudem im Hinblick auf die spätere Veräusserung der Liegenschaft getätigt worden sind.

Das Bundesgericht unterscheidet bei Vorfälligkeitsentschädigungen drei Fallgestaltungen. Die vorliegende Vorfälligkeitsentschädigung war zu bezahlen, weil die Käuferin keine Festhypothek übernehmen wollte und diese somit aufzulösen war. Die dabei entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung war mit dieser Veräusserung untrennbar ver-bunden und somit bei der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen.
Fazit
Anlagekosten sind auch im Kanton Zürich solche Aufwendungen, die mit dem Erwerb und insbesondere der Veräusserung des massgeblichen Grundstücks untrennbar verbunden sind. Ist dies der Fall, so sind Vorfälligkeitsentschädigung bei der Grundstückgewinnsteuer als Anlagekosten zu berücksichtigen. Klar ist, dass ein Abzug nicht sowohl bei der Einkommens- als auch bei der Grundstückgewinnsteuer möglich ist.

Besondere Berufskosten von Expatriates

Nicht jeder im Heimatland unselbstständig erwerbstätige Arbeitnehmer, der als Spezialist in der Schweiz erwerbstätig wird, gilt als Expatriate (BGE 2C_1139/2016).

Der ungarische Beschwerdeführer schloss zwei Personalleihverträge ab. Er machte unter dem Titel „Expatriate“ nicht im Bruttolohn enthaltene Pauschalspesen von total CHF 12‘000. Diese wurden aufgerechnet. Das Bundesgericht bestätigt.

Für die Anwendung der Expatriate-Verordnung ist gefordert, dass der Spezialist in der Schweiz eine zeitlich befristete Aufgabe erfüllt. Dieses Erfordernis ist nicht allein als Obergrenze von fünf Jahren zu verstehen. Vielmehr ist es im Zusammenhang mit den beiden anderen Kategorien von Expatriates gemäss der Verordnung zu lesen, nämlich mit den von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend entsandten leitenden Angestellten (1) und mit den im Heimatland selbstständig Erwerbstätigen, die in der Schweiz als Arbeitnehmende tätig werden (2). Während der leitende Angestellte vorübergehend entsandt werden muss, damit er als Expatriate gilt, ist beim im Heimatland selbstständig Erwerbstätigen erforderlich, dass er zur Erledigung einer konkreten, zeitlich befristeten Aufgabe in die Schweiz kommt. Bei beiden Kategorien von Arbeitnehmern geht es somit nicht um irgendeine Arbeit in der Schweiz, solange diese nicht länger als fünf Jahre dauert, sondern entweder um ein vorübergehendes Entsendeverhältnis (leitende Angestellte) oder um ein konkretes Projekt (im Heimatland selbstständig Erwerbstätige). Unter die Sonder-regeln der ExpaV fallen somit nicht alle "Arbeitsmigranten", sondern nur Personen, die im Hinblick auf eine von vornherein zeitlich befristete Aufgabe in die Schweiz einreisen. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt. 


Fazit 
Unter die Sonderregeln der ExpaV fallen nicht alle "Arbeitsmigranten", sondern nur Personen, die im Hinblick auf eine von vornherein zeitlich befristete Aufgabe in die Schweiz einreisen.

Dienstag, 9. Mai 2017

Steuerumgehung

Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. (BGE 2C_842/2016).

Die Eltern schlossen – aus Angst vor der dann im Jahre 2015 abgelehnten Erbschafts-steuer-Initiative mit Rückwirkungsklausel – im Jahre 2011 mit ihren drei Kindern je einen Schenkungs- und Darlehensvertrag ab. Danach schenkten die Eltern jedem Kind CHF 3 Mio., wogegen die Kinder sich verpflichteten, den Eltern je ein Darlehen von CHF 2 Mio. zu gewähren mit einem Zins von 1.5 %. Die Veranlagungsbehörden rechneten bei den Eltern die Darlehen im Vermögen auf und verweigerten den Abzug der bezahlten Zinsen im Einkommen.

Es ist zwar durchaus üblich, dass Eltern ihren Kindern Erbvorbezüge als Schenkungen ausrichten. Auch das Aufnehmen eines von den Kindern gewährten Darlehens erscheint für sich genommen nicht ungewöhnlich. Die beiden gegenläufigen Rechtsgeschäfte sind jedoch als Gesamtes zu betrachten. Dafür, dass mit den Schenkungsverträgen gleichzeitig Darlehensverträge über zwei Drittel der geschenkten Beträge geschlossen wurden, ist kein sachlicher, ausserhalb von steuerlichen Überlegungen liegender Grund ersichtlich. Das Vorliegen aussersteuerlicher Gründe ist daher zu verneinen. Die Steuerumgehung war gegeben.


Fazit
Eine Steuerumgehung liegt dann vor, wenn eine Rechtsgestaltung vorliegt, die jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt und zu einer missbräuchlichen Steuerersparnis führt. Das Instrument darf jedoch nur in ausserordentlichen Situationen angewendet werden. Dies liegt dann nicht vor, wenn bei einer Rechtsgestaltung andere als blosse Steuerersparnis-gründe eine relevante Rolle spielen.

Grundstückgewinnsteuer: Steueraufschub zufolge Selbstnutzung

Durch die Wohnsitznahme ist die Anforderung der dauernden und ausschliesslichen Selbst-nutzung hinsichtlich des Ersatzobjekts erfüllt (BGE 2C_306/2016).

Der Beschwerdeführer veräusserte seine Eigentumswohnung und erwarb am neuen Wohnsitz eine neue Liegenschaft. Zufolge Ersatzbeschaffung wurde die Grundstück-gewinnsteuer aufgeschoben. Knapp zwei Jahre danach verlegte er seinen Wohnsitz nach Grossbritannien. Die daraufhin erlassene Nachsteuerverfügung war unzulässig.

Grundsätzlich muss das Eigenheim im Zeitpunkt der Handänderung bzw. im Zeitpunkt, in dem der Entschluss zur Ersatzbeschaffung gefasst wird, selbstbewohnt sein. Das Kriterium der Dauerhaftigkeit ist somit erfüllt, wenn sich der Wohnsitz am Schluss der Besitzesdauer im veräusserten Grundstück befunden hat. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das veräusserte Grundstück während der ganzen Besitzesdauer ununterbrochen ausschliesslich selbstbewohnt wurde.

Mit Bezug auf die Mindesthaltedauer der Ersatzliegenschaft besteht ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Es kann Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG keine festgelegte Frist von fünf Jahren als Voraussetzung für eine dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung entnommen werden. Massgebend ist die Wohnsitznahme zur Selbstnutzung.


Fazit
Mit der Wohnsitznahme ist die Anforderung der dauernden und ausschliesslichen Selbst-nutzung hinsichtlich des Ersatzobjekts erfüllt. Für die Dauerhaftigkeit der Selbstnutzung im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung ist es nicht notwendig, dass der Eigentümer des neuen Eigenheims dieses während der ganzen Besitzesdauer auch selbst bewohnt. Wird der Wohnsitz nachträglich wegen äusserer Umstände verlegt, kann die aufge-schobene Grundstückgewinnsteuer nicht nachbesteuert werden.

Dienstag, 11. April 2017

Vermögenssteuer: Abzug von Nachsteuerschulden

Schulden sind abzugsfähig, sobald der Rechts- und Entstehungsgrund der Schuld gegeben ist (BGE 2C_1172/2014).

In einem französisch-sprachigen Entscheid hatte das Bundesgericht den Sachverhalt eines Ehepaares zu beurteilen, das im November 2011 eine Steueramnestie beantragt hatte. Im Januar 2012 erfolgte die Nachsteuerveranlagung der Jahr 2001 bis 2009 inkl. Zinsen. Das Ehepaar beantragte die Berücksichtigung dieser Schuld in der Veranlagung 2011. Dies lehnte die Steuerverwaltung ab und wollte die Schuld erst anlässlich der Veranlagung 2012 berücksichtigen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Steuerschulden können immer vom Bruttovermögen abgezogen werden, unbeachtlich, ob es sich um gewöhnliche oder Nachsteuerschulden handelt. Dies gilt auch dann, wenn sie im Umfang noch nicht beziffert sind, denn Steuerschulden sind kraft Gesetz geschuldet. Damit waren sie bereits in der Veranlagung 2011 zu berücksichtigen.


Fazit
Steuerschulden – gewöhnliche oder aus Nachsteuerverfahren –  sind in demjenigen Jahr bei der Vermögenssteuer zu berücksichtigen, wo sie entstanden sind. Es wird weder auf die Veranlagung noch auf die Fälligkeit abgestellt.

Grundstückgewinnsteuer: verschiedenartige Aufschubtatbestände

Der Positivkatalog der Steueraufschubtatbestände gemäss Art. 12 Abs. 3 StHG ist ab-schliessend gehalten, weshalb den Kantonen kein Spielraum verbleibt (BGE 2C_583/2014).

Ein Ehepaar veräusserte ihre selbstbewohnte eheliche Wohnung und erwarb in einem Neubau zwei Stockwerkeinheiten, um diese künftig selbst zu nutzen. Gut drei Jahre später übertrugen sie diese im Rahmen eines Erbvorbezuges auf die Tochter, wobei sich die Eltern eine lebenslange Nutzniessung vorbehielten. Der gewährte Steueraufschub wurde zurück genommen, weil keine 5-Jahresfrist eingehalten wurde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Das System der Steueraufschubtatbestände kennt keine Tatbestandsbindung, dh. es ist dem Bundesrecht keine Bestimmung des Inhalts zu entnehmen, dass ein bestehender Aufschubtatbestand zwingend durch einen gleichartigen ersetzt werden muss, ansonsten der gewährte Steueraufschub zu entfällt. Konzeptionell steht der unterbruchfreien Anknüpfung eines neuen an den bisherigen Steueraufschubtatbestand auch dann nichts entgegen, wenn die steuerpflichtige Person bewusst und nach freiem Willen von einer Tatbestandsgruppe zur andern übergeht. Für eine Tatbestandsbindung fehlt eine gesetzliche Grundlage, wogegen das übergeordnete Ziel des Steueraufschubs klar zum Ausdruck kommt. Es ist denn auch möglich, dass eine steuerpflichtige Person hinsichtlich ihres Grundeigentums nacheinander verschiedenartige Steueraufschubtatbestände verwirklicht. Die sich daraus ergebende Aufschubkette ist bundesrechtlich abgestützt. 


Fazit

Bei der Grundstückgewinnsteuer ist eine Aufschubkette zulässig. Das heisst, dass bei Steueraufschubtatbeständen die Steuer erst dann erhoben wird, wenn eine Handänderung erfolgt, die nicht unter die Bestimmungen zum Steueraufschub fällt. Erst bei dieser Hand-änderung wird der gesamte Gewinn besteuert und zwar zu den dannzumal geltenden Modalitäten bezüglich Steuertarif, Steuerbemessungsgrundlage etc..


Montag, 20. März 2017

AHV-Pflicht bei Geschäftswagen

Ausgleichskassen beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist (BGE 9C_8/2016).

Der kontrollierende Gesellschafter einer GmbH nutzte privat einen PW, belastete aber der Gesellschaft den Leasingaufwand und die Unterhaltskosten. Die Steuerbehörden quali-fizierten dies als verdeckte Gewinnausschüttung, die Ausgleichskasse unterstellte den Vorteil jedoch dem für die AHV-Beitragspflicht massgebenden Lohn. 
Bei der Berechnung der Beiträge für den massgebenden Lohn gelten regelmässige Naturalbezüge. Zu diesen Naturalbezügen gehört auch das Überlassen eines Personen-wagens durch den Arbeitgeber. Dabei haben die Ausgleichskassen das Recht zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Soweit vertretbar, halten sie sich an die bundessteuerrechtliche Be-trachtungsweise, was wiederum impliziert, dass Abweichungen von der steuerrechtlichen Sichtweise möglich sind. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt sind, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Dabei ist das Wesen und die Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. 


Fazit
Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Ursprung haben, gehören bei der Beitrags-pflicht für die AHV zum massgebenden Lohn. Ein Beispiel sind Tantiemen. Die freie private Nutzung des Geschäftswagens durch den beherrschenden Gesellschafter gehört ebenfalls dazu.

AHV-Beitragspflicht bei beherrschten Unternehmen

Gemäss der "Nidwaldner Praxis" werden deklariertes AHV-Einkommen und branchen-übliches Gehalt einerseits und Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen aufzurechnen ist (BGE 9C_327/2015). 

Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, gehören nicht zum mass-gebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, gehören zum massgebenden Lohn. Bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, ist einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und anderseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde zu legen. Die Gesellschaft hat hier einen erheblichen Ermessensspielraum. Den Steuerbe-hörden steht nicht zu, die Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Faktoren die gleiche Leistung auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre.


Fazit
Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft können beitragsrechtlich massgebender Lohn sein, wenn die Vergütungen ihren Grund im Arbeitsverhältnis haben. Es können deshalb nicht unbeschränkt Ausschüttungen vorgenommen werden, um die AHV-Beitragspflicht zu umgehen.

Montag, 13. März 2017

Grundstückgewinnsteuer

In der Regel ist der vereinbarte Kaufpreis massgebend für die Berechnung des Verkaufserlöses. Dies trifft allerdings nicht zu, wenn dem unter den Parteien vereinbarten Preis keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt (BGE 2C_1081/2015).

Der Beschwerdeführer veräusserte eine Liegenschaft aus dem Privatbesitz an eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft, welche das Grundstück gleichentags zu einem deutlich höheren Preis an eine andere Gesellschaft weiterveräussert hat. Dabei unterzeichnete er beiden Kaufverträgen für seine Gesellschaft mit Einzelunterschrift.

Ein Indiz für die fehlende rechtsgeschäftliche Bedeutung der Preisvereinbarung liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein offensichtliches, in die Augen springendes Missverhältnis zwischen vereinbarter Leistung und dem objektiven Grundstückswert besteht. Dabei geht es nicht darum, den rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien zu missachten und zusammengesetzte Kaufpreisabreden als stets simuliert und damit zivilrechtsunwirksam zu betrachten. Vielmehr geht es nur darum, der vorgenommenen Preiszerlegung die rechtsgeschäftliche Bedeutung abzusprechen.

Bringt ein privater Einleger ein Grundstück in eine Gesellschaft ein, stellt diese Sacheinlage eine Veräusserung dar, die grundsätzlich der kantonalen Grundstückgewinn-steuer unterliegt. Wenn der Aktionär für das Grundstück einen Preis verlangt, der erheblich unter dem Preis liegt, der zwischen Unabhängigen unter sonst gleichen Verhältnissen vereinbart würde, liegt eine verdeckte Kapitaleinlage im Umfang der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem wirklichen Wert vor. Die Unternehmung ist berechtigt, das erworbene Grundstück zu seinem wirklichen Wert zu aktivieren und die verdeckte Kapitaleinlage den Reserven gutzuschreiben.



Fazit
Bei unterpreislichen Einbringungen oder Veräusserungen an eine von der einbringenden oder veräussernden Person beherrschte Unternehmung setzt sich der Wert der Gegenleistung aus zwei Komponenten zusammen: einerseits dem vereinbarten und verurkundeten Kaufpreis und andererseits der verdeckten Wertsteigerung, die sich infolge der verdeckten Kapitaleinlage auf der privaten Beteiligung ergibt.


Mehrwertabgabe nach dem Raumplanungsgesetz

Bei der Mehrwertabgabe, die bei Neueinzonungen und Aufzonungen zu erheben ist, handelt es sich um eine kostenunabhängige Kausalabgabe (BGE 2C_886/2015).
Mehrwertabgaben gelten zunächst nicht als Steuern, weil sie nicht voraussetzungslos ge-schuldet sind, sondern an bestimmte dem Abgabepflichtigen zufallende planerische Vor-teile anknüpfen. Sie können aber auch nicht als Vorzugslast oder Beitrag qualifiziert werden, weil sie nicht der Finanzierung einer konkreten vorteilsbegründenden Planungs-massnahme dienen und nicht nach dem hierfür erforderlichen Kostenaufwand bemessen werden. Insofern unterliegen sie auch nicht dem Kostendeckungsprinzip. Vielmehr knüpft die Mehrwertabgabe am planerischen Sondervorteil an, stellt das Korrelat zur Minder-wertentschädigung bei materieller Enteignung dar und ist dem Gedanken der Rechts-gleichheit sowie der Gerechtigkeit verpflichtet. Als Kausalabgabe soll sie den aufgrund einer staatlichen Planungsmassnahme resultierenden Mehrwert jedenfalls teil-weise erfas-sen und kann als kostenunabhängige Kausalabgabe bezeichnet werden. Diese Kausalabgabe gemäss Art. 5 Abs. 1 sexies RPG vom Gewinn in Abzug gebracht werden.


Fazit
Die kostenunabhängige Mehrwertabgabe ist als Kausalabgabe bei den Grundstückgewinn-steuern den Anlagekosten gleichgestellt. Die bezahlte Abgabe ist somit bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer, als Teil der Aufwendungen, vom Gewinn in Abzug zu bringen.


Mittwoch, 22. Februar 2017

Steuerbussen


Die Bindung des Staates an das Gesetz hat im Abgaberecht eine besonders streng ausgebildete Ausprägung erfahren (BGE 2C_817/2016 und 2C_1075/2016).

Die direkte Bundessteuer wird durch die zuständigen Behörden veranlagt, wobei der Steuerpflichtige alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Zur Erfüllung seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Veranlagung muss der Steuerpflichtige insbesondere eine Steuererklärung einreichen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein Steuerpflichtiger im Ergebnis tatsächlich Steuern schulden wird. Unabhängig davon, welche Bedeutung übergesetzlichen Rechtfertigungs-gründen insbesondere in der Doktrin zukommen mag, vermögen sie jedenfalls eine Ver-letzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zur Veranlagung einer Steuer angesichts des strengen Legalitätsprinzips im Abgaberecht von vornherein nicht zu entschuldigen. Sieht das Gesetz die Pflicht vor, eine Steuererklärung einzureichen, kann sich ein Steuer-pflichtiger bereits auf Grund des das Abgaberecht beherrschenden Legalitätsprinzips nicht mit Berufung auf so genannte übergesetzliche Rechtfertigungsgründe entziehen. Der gleiche Grundsatz gilt auch bei Steuerbussen. Ein Unterschreiten des gesetzlichen Bussen-rahmens ohne gesetzliche Grundlage ist unzulässig.


Fazit
Das Bundesgericht erteilt irgendwelchen Rechtfertigungsgründen, weshalb keine Steuer-erklärung eingereicht wurde oder, dass der Strafrahmen von Steuerbussen unterschritten werden kann, eine klare Absage.

Inkassoamtshilfe (DBA CH-AT)


Rechtskräftige österreichische Steuerschulden können in der Schweiz vollstreckt werden (BGE 2C_705/2016).

Gemäss Art. 27 Abs. 3 Satz 1 OECD-MA, der mangels eigener Vorschriften in Art. 26a DBA CH-AT analog herangezogen werden kann, besteht ein unbedingter Anerkennungsautomatismus. Dies erfordert, dass der ausländische Steueranspruch nach dem Recht dieses Staates vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Staates die Erhebung nicht verhindern kann. Der "andere Vertragsstaat" unterliegt einem bedingten Vollstreckungsautomatismus. Er hat den anerkannten ausländischen Anspruch nur, aber immerhin zu vollstrecken. Dabei herrscht ein Verbot der révision au fond. Dies bedeutet, dass die Schweiz die Anerkennung bzw. Vollstreckbarerklärung der österreichischen Steuerveranlagung weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht nachprüfen darf.

 

Fazit

Die Schweiz hat die internationale abgaberechtliche Inkassoamtshilfe lediglich mit Österreich abgeschlossen. Eine hinreichende Vereitelung liegt bereits vor, wenn die steuerpflichtige Person in der Schweiz verfügbares Vermögen besitzt und daher wirtschaftlich in der Lage ist, die festgesetzten Steuern zu zahlen.